TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/10 B639/92

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6610 Wald- und Weideservituten

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ersten Satzes des §10 des Sbg EinforstungsrechteG idF des ArtI Z2 der Novelle LGBl 80/1991 mit E v 10.12.93, G130/93.

Spruch

Der beschwerdeführende Bund (Österreichische Bundesforste) ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem beschwerdeführenden Bund (Österreichische Bundesforste) zu Handen der Finanzprokuratur die mit 12.500 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Agrarbehörde Salzburg löste auf Antrag der (Mit-)Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft die laut der Regulierungsurkunde Nr. 4813/d vom 28. August 1869 zu entrichtende Gegenleistung für ein zugunsten dieser Liegenschaft bestehendes Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge aus näher bezeichneten (im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste stehenden) Waldgrundstücken mit Wirksamkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1991 ab und verpflichtete die Antragsteller, den Ablösungsbetrag von

S 147,25 an die Österreichischen Bundesforste innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu entrichten.

2. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Österreichischen Bundesforste wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung unter - geringfügiger - Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab. Dabei ging der Landesagrarsenat gleich der Behörde erster Instanz davon aus, daß für die Ermittlung der in der Regulierungsurkunde festgelegten, in Kreuzern ausgedrückten Gegenleistung gemäß §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, idF der Novelle LGBl. 80/1991, 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen gleichzustellen ist.

3. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende, vom Bund (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur, erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Der Landesagrarsenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

Die beteiligten Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft, zu deren Gunsten das abgelöste Holzbezugsrecht bestanden hatte - haben sich der Sache nach für die Abweisung der Beschwerde ausgesprochen.

5.a) Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 25. Juni 1992, B639/92-12, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes idF des ArtI Z2 der Novelle LGBl. 80/1991 eingeleitet.

b) Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G130/93, wurde der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes idF des ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. 80/1991 als verfassungswidrig aufgehoben. Außerdem wurde ausgesprochen, daß der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. 80/1991, das ist die durch das Landesgesetz LGBl. 59/1986 und durch die Kundmachung der Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes bewirkte Fassung, wieder in Kraft tritt.

6. Die belangte Behörde hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B639.1992

Dokumentnummer

JFT_10068790_92B00639_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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