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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GEG §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der L Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Mai 1994, Jv 2151-33a/94, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse wurde vom Bezirksgericht Hernals mit Beschluß vom 19. Oktober 1992, 13 E 13282/92, die Fahrnisexekution gegen die Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei bewilligt. Gleichzeitig wurden die Gerichtsgebühren gemäß TP 4 lit a GGG mit S 480,-- bestimmt. Der Beschluß wurde am 19. November 1992 zugestellt.
Da die Gerichtsgebühren nicht entrichtet wurden, erließ der Kostenbeamte am 5. Jänner 1993 einen Zahlungsauftrag über die Pauschalgebühr von S 480,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,--.
Mit zwei Schriftsätzen vom 8. November 1993 begehrte die Beschwerdeführerin die Berichtigung der Pauschalgebühr von S 480,-- und der Einhebungsgebühr von S 50,--.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Der Zahlungsauftrag entspreche einem rechtskräftigen Beschluß des Gerichtes. Von einer (vorhergehenden) Zahlungsaufforderung könne insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden könne.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von ihr verfaßte Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem für Gerichtsgebühren im Exekutionsverfahren maßgeblichen § 21 Abs. 2 GGG ist, soferne der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren wie im Beschwerdefall befreit ist, in dem Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Nach § 6a GEG kann dieser Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in TP 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufgetragen wird, mit Rekurs angefochten werden.
Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß § 6 GEG vom Kostenbeamten veranlaßt (Zahlungsauftrag). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von S 50,-- zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist gegen den Zahlungsauftrag ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Gemäß § 14 GEG hat der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages im Sinne des § 6 GEG den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.
Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, 89/17/0270, und vom 17. Februar 1995, 95/17/0016).
Im Beschwerdefall wurde die in Rede stehende Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 19. Oktober 1992 festgesetzt. Da diese Gebühr unbestrittenermaßen nicht entrichtet wurde, hatte der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag über diese Pauschalgebühr - zuzüglich der Einhebungsgebühr im Sinne des § 6 GEG - zu erlassen. Keine der beiden im letzten Satz des § 7 Abs. 1 GEG angeführten Voraussetzungen für die Berichtigung eines Zahlungsauftrages liegen vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird. Da eine Berichtigung des Zahlungsauftrages somit nur in diesen beiden Fällen zulässig ist, kam es im Beschwerdefall nicht darauf an, ob der Kostenbeamte von dem ihm im § 14 GEG eingeräumten Ermessen über die Abstandnahme von der Erlassung einer vorhergehenden Zahlungsaufforderung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160166.X00Im RIS seit
11.07.2001