TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/29 95/16/0096

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §115;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
ErbStG §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Sabire W in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Februar 1995, Zl. GA 9-1405/94, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind zwei Probleme strittig: Zum einen die Tatfrage, ob (wie die belangte Behörde vermeint) der am 14. Mai 1992 verstorbene H (im folgenden kurz: Erblasser) der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 einen Betrag von S 700.000,-- zum Ankauf einer in der Türkei gelegenen Eigentumswohnung samt Inventar zugewendet hat und zum anderen die Rechtsfrage, ob die an die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Zuwendungen (wie es die belangte Behörde sieht) als unentgeltlich, und damit als Schenkungen oder aber als Zuwendungen anzusehen sind, die aus einer moralischen, sittlichen oder aus einer Anstandspflicht erfolgten (Behauptung der Beschwerdeführerin).

Mit vorläufigem Bescheid vom 17. September 1993 hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: FA) gegenüber der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 3,074.670,-- Erbschaftssteuer festgesetzt, wogegen die Beschwerdeführerin (abgesehen von der Geltendmachung diverser Abzugsposten) mit dem Argument berief, sämtliche Zuwendungen vom Erblasser in Erfüllung einer moralischen und sittlichen Verpflichtung erhalten zu haben, und zwar in Anerkennung ihrer jahrelangen Pflege- und Betreuungsleistungen.

Daraufhin erließ das FA am 3. März 1994 einen endgültigen Bescheid, in welchem es unter Berücksichtigung der (jetzt strittigen) Zuwendung von S 700.000,-- zu einer Bemessungsgrundlage von S 1,722.950,-- gelangte. Dabei verwies das Finanzamt diesbezüglich auf das Abhandlungsprotokoll vom 10. Juni 1992.

In dieser vom öffentlichen Notar Dr. Johann Billeth, St. Pölten, als Gerichtskommissär in der Verlassenschaftssache 2 A 231/92 des BG St. Pölten in Gegenwart der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift findet sich auf Seite 3 Abs. 2 folgende Passage:

"Weiters äußert der erbl. Sohn, Herr H, geboren 15.9.1949, die Vermutung, daß sein Vater ein Sparbuch besessen hat mit einem Einlagenstand von rund S 1,000.000,--, von dessen Verbleib ihm nichts bekannt sei.

Hiezu erklärt Frau Sabire W, auf dem in Rede stehenden Sparbuch sei lediglich ein Einlagenstand von S 800.000,-- gewesen, und habe ihr der Erblasser von diesem Sparbuch einen Betrag von S 700.000,-- im Jahre 1991 geschenkt, und zwar zum Ankauf einer Eigentumswohnung samt Inventar in der Türkei."

Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt.

Auch gegen den endgültigen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, wobei sie ihre gegen den vorläufigen Bescheid erhobene Berufung ausdrücklich aufrecht erhielt. Im einzelnen brachte die Beschwerdeführerin noch vor, es sei der Betrag von S 700.000,-- zu Unrecht in Ansatz gebracht worden. Sie habe nämlich die Eigentumswohnung in der Türkei schon im Jahr 1990 um eine Summe von türkische Lira 50 Millionen, also um einen Betrag erworben, der deutlich unter der Summe von öS 700.000,-- gelegen sei.

Dazu legte die Beschwerdeführerin die beglaubigte Übersetzung einer türkischen "Urkunde über Grundbesitz" vor, aus der sich ergibt, daß am 3. Dezember 1990 eine in Bursa gelegene Wohnung mit 200/2560 Anteilen für die Beschwerdeführerin auf Grund eines Kaufvertrages (Kaufpreis türkische Lira 50 Millionen) registriert wurde.

Hinsichtlich des Abhandlungsprotokolls vom 10. Juni 1992 berief sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf, zur Zeit der Protokollerrichtung der deutschen Sprache nicht genügend mächtig gewesen zu sein; ein beeideter Dolmetscher sei der Aufnahme der Niederschrift nicht beigezogen worden.

Das Finanzamt wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 1994 die Berufung als unbegründet ab und vertrat betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin im Protokoll vom 10. Juni 1992 den Standpunkt, daß ein Irrtum ausgeschlossen erscheine. Ein Gegenbeweis könne allenfalls durch die Vorlage eines Sparbuchs oder eines Kontoauszuges erbracht werden. Das Aufscheinen eines bestimmten Betrages als Kaufpreis für die Eigentumswohnung sei dazu nicht geeignet, weil mit dem Betrag von S 700.000,-- auch Inventar angeschafft werden sollte. Im übrigen ergebe der Betrag von 50 Millionen türkische Lira nach dem Umrechnungskurs mehr als öS 700.000,--.

Das Vorliegen einer Zuwendung aus sittlicher oder Anstandspflicht sei aus dem Werte der Zuwendung im Vergleich zum Werte der etwaigen Pflegeleistung zu verneinen.

In ihrem dagegen fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete die Beschwerdeführerin für den Tag der Grundbuchseintragung einen Wechselkurs von 0,206 öS für 100 türkische Lira; 50 Millionen türkische Lira hätten sohin dem Gegenwert von öS 103.000,-- entsprochen.

Dazu hielt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, das Protokoll vom 10. Juni 1992 sei unrichtig, aufrecht, berief sich hinsichtlich der Absichten des Erblassers betreffend die Finanzierung der Wohnung in der Türkei auf die Zeugin Dr. A, W, und behauptete noch, sie habe in ihren Angaben vor dem Gerichtskommissär den Betrag von öS 700.000,-- insoweit verwechselt, als kurz vor dem Tod des Erblassers um etwa eine solche Summe eine Eigentumswohnung in Wilhelmsburg angeschafft und der Beschwerdeführerin im Wege einer Schenkung auf den Todesfall überlassen worden sei. Auch ihren Einwand, es liege eine Zuwendung aus sittlicher oder moralischer Pflicht vor, hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag aufrecht.

Unstrittig ist noch, daß der Erblasser mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. April 1992 der Beschwerdeführerin eine von ihm am gleichen Tag um einen Kaufpreis von S 780.000,-- erworbene Eigentumswohnung in Wilhelmsburg übertrug.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab.

Was die übrigen (dem Sachverhalt nach unstrittigen) der Beschwerdeführerin zugewendeten Werte anlangt, versagte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung ihrer behaupteten Pflegeleistungen unter Hinweis auf die Aufhebung des früheren Befreiungstatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG im Wege der Novelle BGBl. Nr. 312/1987.

Die Feststellung, daß zu Lebzeiten des Erblassers der Beschwerdeführerin von diesem ein Betrag von öS 700.000,-- zugewendet worden sei, gründete die belangte Behörde auf die Niederschrift des Gerichtskommissärs vom 10. Juni 1992, wobei sie darauf verwies, der Inhalt dieser Niederschrift sei anläßlich einer weiteren Niederschrift (vom 28. Juli 1992) den Erschienenen zur Kenntnis gebracht worden und habe der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin keinen Einwand dagegen erhoben. Es könne daher nicht mit Erfolg behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe in Unkenntnis der deutschen Sprache ihre Aussage gemacht. Eine Verwechslung der Wohnung in Wilhelmsburg mit jener in der Türkei erscheine auch dann ausgeschlossen, wenn die Aussagen in deutscher Sprache erfolgt seien, die die Beschwerdeführerin noch nicht gut beherrscht habe. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Bekanntschaft mit dem Erblasser in Österreich gelebt und gearbeitet habe und ihre detailliert gehaltenen Angaben keinen Anhaltspunkt für unwahre Behauptungen ergäben.

Des weiteren wies die belangte Behörde darauf hin, der Ankauf der Wohnung in W sei knapp einen Monat vor dem Tod des Erblassers erfolgt. Es sei anzunehmen und werde durch das am Todestag vorhandene Guthaben von rund S 882.000,-- und S 140.000,-- (zusammen S 1,022.000,--) erhärtet, daß die Finanzierung mit jenem Geld erfolgt sei, das der Erblasser für den Verkauf der Liegenschaft EZ n1 Grundbuch Wilhelmsburg (ebenfalls ein Monat vor seinem Tod) noch zu Lebzeiten erhalten habe. Es sei dies ein Teilbetrag von S 2 Millionen gewesen und erscheine es unmöglich, daß fast eine Million vom schwerkranken Erblasser in einen Monat verbraucht worden sei. Wie sonst wäre der Verbleib dieses Geldes zu erklären, wenn nicht zum Ankauf der Wohnung. Im übrigen sei schon in der Todfallsaufnahme zu Punkt 19 erläuternd ausgeführt worden, daß der Erblasser aus dem Verkauf des Hauses eine Eigentumswohnung angekauft habe, worüber zugunsten der Beschwerdeführerin ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall bestünde. Letztlich sage auch der Umstand über den Zeitpunkt des Ankaufes der Eigentumswohnung in der Türkei im Jahr 1990 nichts darüber aus, wann die Zuwendung vom Erblasser an die Beschwerdeführerin endgültig erfolgt sei.

Was die Frage einer Zuwendung aus sittlicher oder Anstandspflicht anlangt, wies die belangte Behörde darauf hin, die Beschwerdeführerin habe den seit 1987 verwitweten Erblasser im Herbst 1989 kennengelernt. Der Erblasser habe ihr in der Folge in seinem Haus eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Ankauf der Eigentumswohnung in der Türkei habe nachweislich im Jahr 1990 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, wo von einer dauernden, gefestigten Lebensgemeinschaft noch nicht gesprochen habe werde können und der Erblasser auch noch nicht pflegebedürftig gewesen sei. Das Bargeld, das der Erblasser der Beschwerdeführerin zum Ankauf der Eigentumswohnung in der Türkei zur Verfügung gestellt habe, gehe weit über angemessene Bedürfnisse des täglichen Lebens hinaus und könne darin kein Anlaß gesehen werden, der es rechtfertigen würde, die Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht zu sehen. Es müsse daher die volle Schenkungsabsicht bejaht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Betrag von S 700.000,-- nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, sowie in ihrem Recht darauf, daß die Zuwendungen an sie nicht als Schenkung eingestuft werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Tatfrage der von der belangten Behörde angenommenen Zuwendung einer Summe von öS 700.000,-- im Jahr 1991 betreffend eine (in der Türkei gelegene) Eigentumswohnung samt Inventar anlangt, kann sich der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeargumenten, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, aus folgenden Gründen nicht verschließen:

In Entsprechung der die belangte Behörde gemäß § 115 BAO treffenden Ermittlungspflicht, wäre es insbesondere unter Berücksichtigung des Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Protokoll vom 10. Juni 1992 sei unrichtig und habe sie damals dessen Text gar nicht verstanden, der gesetzlich gebotenen Würdigung und Überprüfung zu unterziehen.

Vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Urkunde ohne weiters davon ausging, der Ankauf der Eigentumswohnung in der Türkei habe "nachweislich im Jahr 1990" stattgefunden (was aus dem Inhalt der Niederschrift vom 10. Juni 1992 keineswegs hervorgeht) erscheint es wenig verständlich, daß die belangte Behörde die übrigen, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin einfach unbeachtet ließ. Allein das Argument, der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hätte am 28. Juli 1992 gegen den bekanntgegebenen Inhalt der Niederschrift vom 10. Juni 1992 keinen Einwand erhoben, kann die belangte Behörde diesbezüglich nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreien, zumal einerseits die Beschwerdeführerin selbst nach Ausweis des Protokolles vom 28. Juli 1992 gar nicht zugegen war und weil andererseits am 28. Juli 1992 gerade die Frage der Finanzierung einer Eigentumswohnung in der Türkei gar nicht Gegenstand der Erörterung im einzelnen war.

Da des weiteren auch die Überlegungen, die die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Schicksal des Erlöses aus dem Verkauf einer Liegenschaft durch den Erblasser knapp vor seinem Tod anstellte, den von der Beschwerdeführerin betreffend die Niederschrift vom 10. Juni 1992 behaupteten Irrtum, keinesfalls ausschließen, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich mit folgenden Behauptungen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen und darüber eindeutige Feststellungen zu treffen:

a) Die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse den Inhalt der Niederschrift vom 10. Juni 1992 nicht verstanden;

b) sie habe den dort genannten Betrag von S 700.000,-- mit jener Summe (S 780.000,--) verwechselt, die (aus dem Erlös des Verkaufs einer Liegenschaft in Wilhelmsburg) für den Ankauf einer Wohnung in Wilhelmsburg verwendet worden sei;

c) für den Ankauf der Eigentumswohnung in der Türkei im Jahr 1990 sei (ohne Inventar) nur ein Betrag von türkische Lira 50 Millionen verwendet worden, was auf Grund des damals geltenden Wechselkurses einer Summe von öS 103.000,-- (laut Vorlageantrag) entsprochen habe.

Durch die Unterlassung der solcherart gebotenen Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde allenfalls zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dazu kommt noch folgendes:

Ungeachtet des Umstandes, daß die belangte Behörde zu Recht den früheren § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG nicht mehr für anwendbar erachtete, hätte sie sich betreffend die Frage der verfahrensgegenständlichen unentgeltlichen Zuwendungen, die vom Erblasser an die Beschwerdeführerin zu seinen Lebzeiten vorgenommen wurden, mit der von der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgestellten Behauptung befassen müssen, diese Zuwendungen seien nur in Anerkennung der von der Beschwerdeführerin erbrachte Pflegeleistungen erfolgt (vgl. in diesem Zusammenhang die von Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Anm. 6 zu § 3 ErbStG referierte Literatur und Judikatur). Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang keineswegs in Verneinung einer damals schon bestandenen dauernden, gefestigten Lebensgemeinschaft von vornherein eine Zuwendung aus sittlichen oder Anstandspflichten ausschließen, sondern wäre es ihre Aufgabe gewesen, über die von der Beschwerdeführerin behaupteten Pflegeleistungen nach Art, Intensität und Dauer entsprechende Feststellungen zu treffen und diese Pflegeleistungen dann in eine wertmäßige Relation zu den der Beschwerdeführerin vom Erblasser unter Lebenden gewährten Vermögensvorteilen (Wohnungsmöglichkeit im Hause des Erblassers bzw. Finanzierung der Wohnung in der Türkei) zu setzen. Erst anhand entsprechender Fakten hätte dann eine Beurteilung der Frage stattfinden können, ob die in Rede stehenden Zuwendungen unter Lebenden als unentgeltlich anzusehen sind oder nicht. Auch in diesem Punkt bedarf daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt einer Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die für den pauschalierten Schriftsatzaufwand gesondert angesprochene Umsatzsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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