Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des StGB betreffend staatsfeindliche Verbindungen mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken; keine Geltendmachung von Vollzugsmängeln im NormenprüfungsverfahrenRechtssatz
Die allgemeinen Ausführungen des Antragstellers zur Sozialadäquanz beziehen sich auf eine Figur der Rechtsdogmatik, wonach Straftatbestände dahingehend einschränkend auszulegen seien, dass sozialadäquates Verhalten von der Strafbarkeit ausgeschieden werde. Es handelt sich dabei also um eine Frage der Auslegung des einfachen Gesetzesrechts, zu deren Beurteilung der VfGH nicht berufen ist. Bedenken dahingehend, dass es dem einfachen Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt wäre, die in §246 StGB beschriebenen Handlungen strafrechtlich zu sanktionieren, werden vom Antragsteller nicht erhoben.
Beim Vorbringen des Antragstellers, wonach sein im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz inkriminiertes Verhalten sozialadäquat gewesen sei, handelt es sich um Bedenken gegen die Auslegung des §246 StGB durch ein ordentliches Gericht. Vollzugsbedenken können aber nicht mit einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden.
Was nun die Ausführungen des Antragstellers zu Art18 B-VG und Art7 EMRK angeht, so handelt es sich dabei lediglich um eine abstrakte Schilderung der Verfassungsrechtslage. Konkrete Bedenken, welche Stellen des angefochtenen §246 StGB zu unbestimmt seien und warum dies der Fall sei, werden vom Antragsteller hingegen nicht geäußert. Dem VfGH ist es daher mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen verwehrt, auf den vorliegenden Antrag inhaltlich einzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G124.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022