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L4400 FeuerwehrNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des Bgld FeuerwehrG 2019 betreffend den Ausschluss des aktiven Wahlrechts von nicht aktiven Feuerwehrmitgliedern von der Wahl des Feuerwehrkommandanten; Einspruchsmöglichkeit gegen Bescheide betreffend den — wegen Erreichens einer Altersgrenze — Ausschluss nicht (mehr) aktiver Mitglieder von der Wahl in der Feuerwehr-WahlverordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt der Antragsteller, das Wort "aktiven" in §35 Abs3 erster Satz Bgld Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld FwG 2019), LGBl 100/2019 sowie §35 Abs4 Z1 leg cit als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld Gesetzes vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld FwG 2019), LGBl 100/2019, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§35
Feuerwehrkommandant
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§68 Abs1) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des §36 Abs3 die in §69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§71).
(4) Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Abs3 haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß §21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl Nr 4/1996, vorliegt.
(5) Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.
[…]
§41
Mitgliedschaft
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die
1. nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
2. für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
3. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
4. in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
5. keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
b) auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl Nr 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2018,
aufweisen.
(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (§27) zu regeln.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (§27),
3. ehrenvolle Entlassung,
4. Ausschluss oder
5. Tod.
(8) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.
(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs3 Z5;
2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs3 Z5 ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß §10 Abs1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2018, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Abs3 Z5 gleichzuhalten.
[…]
§72
Wahlverordnung
Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2020 über die Wahl der Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter im Feuerwehrwesen (Feuerwehr-Wahlverordnung - FwWahlV), LGBl 76/2020 lauten auszugsweise wie folgt:
"§3
Organisation der Wahlen
(1) Die Organisation der Wahlen obliegt - im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Wahlkommission - dem Kommando, dessen Kommandant oder Stellvertreter gewählt wird, für die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten dem Bezirksfeuerwehrkommando.
(2) Das für die Wahl zuständige Kommando (Feuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- oder Landesfeuerwehrkommando) hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis (§5) zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Weiters ist das zuständige Feuerwehrkommando verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit für die Wahlversammlung, sowie für die Herstellung der Stimmzettel und der Anwesenheitsliste. Die Räumlichkeiten für die Wahlversammlung muss für die Wahlhandlung geeignet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch mit Sitzmöglichkeiten für die Wahlkommission, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. Zudem hat das zuständige Feuerwehrkommando der Wahlkommission allfällig notwendige Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und am Tag der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste der anwesenden aktiv Wahlberechtigten zu erstellen.
[…]
§5
Wählerverzeichnisse und aktives Wahlrecht
(1) In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten unter einer fortlaufenden Nummer mit Vor- und Familienamen, Geburtsdatum und Wohnadresse in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens einzutragen. Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Wählerverzeichnisse getrennt nach Wahlkreis Nord und Wahlkreis Süd zu erstellen.
(2) Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis bis zum Tag der Wahl
1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen;
2. für alle übrigen Wahlen im Wege der Mitgliederverwaltung des Landesfeuerwehrverbandes elektronisch bereitzustellen.
Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen."
III. Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller führt zur Zulässigkeit des Antrages unter anderem aus, dass ihm kein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung stehe. Der Antragsteller habe vorsichtshalber die bescheidmäßige Feststellung seines Wahlrechts beim Bürgermeister der Marktgemeinde Steinbrunn beantragt, woraufhin er eine bloße Auskunft über das Nichtbestehen des Wahlrechts erhalten habe. Ein Rechtsmittel dagegen sei nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die bescheidmäßige Erledigung seines Anliegens. Die Anfechtung einer Wahl stehe gemäß §71 Abs1 Bgld FwG 2019 nur jenen Wahlwerbern zu, die behaupten würden, in ihrem Wahlrecht verletzt worden zu sein. Eine Geltendmachung durch den Antragsteller sei nicht möglich.
2. Seine inhaltlichen Bedenken legt der Antragsteller zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt dar: Mitglieder im aktiven Dienst würden in der Regel mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in die Reserve überstellt. Dies habe nach den angefochtenen Bestimmungen den Verlust des Wahlrechts zur Folge. Reservisten würden sich jedoch funktional nicht von Mitgliedern im aktiven Dienst unterscheiden, weil sich der Aufgabenbereich nicht schon durch die Überstellung in die Reserve ändere und die Reservisten weiterhin den Weisungen des Kommandanten unterlägen. Eine Differenzierung nach dem Alter entbehre vor diesem Hintergrund jeglicher Grundlage und stelle eine Altersdiskriminierung dar. Die angefochtenen Bestimmungen würden daher gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG verstoßen.
IV. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
1.2. Im vorliegenden Fall steht ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Nach §72 Bgld FwG 2019 hat die Landesregierung nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen mit Verordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat die Burgenländische Landesregierung die Feuerwehr-Wahlverordnung (im Folgenden: FwWahlV) erlassen, in der folgendes Verfahren vorgesehen ist:
Das zuständige Kommando hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln (§3 Abs2 FwWahlV). In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten einzutragen (§5 Abs1 leg cit). Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist (§5 Abs2 leg cit). Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis unter anderem für die Wahlen der Feuerwehrkommandanten bis zum Tag der Wahl während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen. Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen (§5 Abs3 leg cit).
Damit steht dem Antragsteller ein mit Bescheid zu erledigendes, zumutbares Verwaltungsverfahren offen (vgl VfSlg 11.479/1987, 14.702/1996, 18.729/2009), mit dem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zum aktiven Wahlrecht an den Verfassungsgerichtshof herantragen kann (vgl VfSlg 10.690/1985, 11.489/1987, 12.023/1989, 12.733/1991, 17.208/2004). Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
2. Darüber hinaus ist der vorliegende Antrag auch deshalb unzulässig, weil der Anfechtungsumfang zu eng gefasst ist:
2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
2.2. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Wortes "aktiven" in §35 Abs3 erster Satz Bgld FwG 2019 sowie des §35 Abs4 Z1 leg cit und begründet die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen damit, dass ein bloß durch das Alter bedingter Ausschluss vom Wahlrecht eine gleichheitswidrige Altersdiskriminierung darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedoch auch die Bestimmung des §41 Abs5 leg cit anfechten müssen, weil diese mit den zuvor zitierten angefochtenen Bestimmungen insofern in einem untrennbaren Zusammenhang steht, als sich erst aus ihr die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht ergibt, die der Antragsteller für gleichheitswidrig erachtet.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Feuerpolizei, Wahlen, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Individualantrag, Wahlrecht aktivesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G199.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022