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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 betreffend den verbrauchten Erholungsurlaub mangels Anfechtung der verweisenden Norm wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Die §§102 ff Tir G-VBG 2012 enthalten Sonderbestimmungen für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte. Dementsprechend ist auch §104 Abs2 litc leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis pädagogischer Fachkräfte anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf das Dienstverhältnis von Assistenzkräften, somit auch auf die Antragstellerin anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung in §111 Abs2 leg cit.
Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken gegen §104 Abs2 litc Tir G-VBG 2012 hätte die Antragstellerin (auch) §111 Abs2 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der VfGH ausspricht, dass der Verweis in §111 Abs2 leg cit verfassungswidrig ist.
Die Antragstellerin unterlässt es aber, mit ihrem Antrag (auch) §111 Abs2 Tir G-VBG 2012 anzufechten, und nimmt damit dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragsbedienstete, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G210.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022