RS Vfgh 2022/9/20 G199/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

L4400 Feuerwehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Bgld FeuerwehrG 2019 §35 Abs3, §35 Abs4 Z1, §41 Abs5
Feuerwehr-WahlV der Burgenländischen Landesregierung vom 26.11.2020 §3, §5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des Bgld FeuerwehrG 2019 betreffend den Ausschluss des aktiven Wahlrechts von nicht aktiven Feuerwehrmitgliedern von der Wahl des Feuerwehrkommandanten; Einspruchsmöglichkeit gegen Bescheide betreffend den — wegen Erreichens einer Altersgrenze — Ausschluss nicht (mehr) aktiver Mitglieder von der Wahl in der Feuerwehr-Wahlverordnung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Nach §72 Bgld FwG 2019 hat die Landesregierung nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen mit Verordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat die Burgenländische Landesregierung die Feuerwehr-Wahlverordnung (FwWahlV) erlassen, in der folgendes Verfahren vorgesehen ist:

Das zuständige Kommando hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten einzutragen. Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis unter anderem für die Wahlen der Feuerwehrkommandanten bis zum Tag der Wahl während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen. Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen.

Damit steht dem Antragsteller ein mit Bescheid zu erledigendes, zumutbares Verwaltungsverfahren offen, mit dem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zum aktiven Wahlrecht an den VfGH herantragen kann. Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Wortes "aktiven" in §35 Abs3 erster Satz Bgld FwG 2019 sowie des §35 Abs4 Z1 leg cit und begründet die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen damit, dass ein bloß durch das Alter bedingter Ausschluss vom Wahlrecht eine gleichheitswidrige Altersdiskriminierung darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedoch auch die Bestimmung des §41 Abs5 leg cit anfechten müssen, weil diese mit den zuvor zitierten angefochtenen Bestimmungen insofern in einem untrennbaren Zusammenhang steht, als sich erst aus ihr die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht ergibt, die der Antragsteller für gleichheitswidrig erachtet.

Entscheidungstexte

  • G199/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2022 G199/2022

Schlagworte

Feuerpolizei, Wahlen, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Individualantrag, Wahlrecht aktives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G199.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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