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L4400 FeuerwehrNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des Bgld FeuerwehrG 2019 betreffend den Ausschluss des aktiven Wahlrechts von nicht aktiven Feuerwehrmitgliedern von der Wahl des Feuerwehrkommandanten; Einspruchsmöglichkeit gegen Bescheide betreffend den — wegen Erreichens einer Altersgrenze — Ausschluss nicht (mehr) aktiver Mitglieder von der Wahl in der Feuerwehr-WahlverordnungRechtssatz
Im vorliegenden Fall steht ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Nach §72 Bgld FwG 2019 hat die Landesregierung nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen mit Verordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat die Burgenländische Landesregierung die Feuerwehr-Wahlverordnung (FwWahlV) erlassen, in der folgendes Verfahren vorgesehen ist:
Das zuständige Kommando hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten einzutragen. Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis unter anderem für die Wahlen der Feuerwehrkommandanten bis zum Tag der Wahl während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen. Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen.
Damit steht dem Antragsteller ein mit Bescheid zu erledigendes, zumutbares Verwaltungsverfahren offen, mit dem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zum aktiven Wahlrecht an den VfGH herantragen kann. Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Wortes "aktiven" in §35 Abs3 erster Satz Bgld FwG 2019 sowie des §35 Abs4 Z1 leg cit und begründet die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen damit, dass ein bloß durch das Alter bedingter Ausschluss vom Wahlrecht eine gleichheitswidrige Altersdiskriminierung darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedoch auch die Bestimmung des §41 Abs5 leg cit anfechten müssen, weil diese mit den zuvor zitierten angefochtenen Bestimmungen insofern in einem untrennbaren Zusammenhang steht, als sich erst aus ihr die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht ergibt, die der Antragsteller für gleichheitswidrig erachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feuerpolizei, Wahlen, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Individualantrag, Wahlrecht aktivesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G199.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022