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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §66, §84, §85, §146Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; keine vollständige Unterlassung der Parteihandlung, wenn Aufforderung zur Verbesserung zum Teil (Vermögensbekenntnis) befolgt wird; Beseitigung der Unvollständigkeit (Vorlage der angefochtenen Entscheidung) der Verbesserung durch Wiedereinsetzung nicht möglichSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter beantragte mit Eingaben vom 4. und 5. April 2022 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien.
1.1. Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt oder mit dem auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.
1.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 hat der Einschreiter ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, aber weder angeschlossen noch der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitgeteilt.
1.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juli 2022, E858/2022-8, wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen nicht ordnungsgemäßer Verbesserung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter nachweislich am 19. Juli 2022 zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2022 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wird mit einer schweren Krankheit des Einschreiters im Juli 2022 und einem Krankenhausaufenthalt begründet.
2.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2.2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist, zulässig. Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig (vgl Punkt 1.2.). Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl VfSlg 16.420/2002 sowie zum insoweit gleichgelagerten Fall eines inhaltlichen Mangels VfSlg 15.119/1998).
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff ZPO).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E858.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022