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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §66, §84, §85, §146Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; keine vollständige Unterlassung der Parteihandlung, wenn Aufforderung zur Verbesserung zum Teil (Vermögensbekenntnis) befolgt wird; Beseitigung der Unvollständigkeit (Vorlage der angefochtenen Entscheidung) der Verbesserung durch Wiedereinsetzung nicht möglichRechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung innerhalb der vom VfGH gesetzten Frist, zulässig. Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war aber nicht vollständig. Dieser nicht erneut verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E858.2022Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022