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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur vollständigen elektronischen Einbringung eines Parteiantrags; teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags mangels elektronischer Einbringung der Beilagen nicht im Weg der Wiedereinsetzung zu beseitigenRechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist zulässig, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung. Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war aber lediglich unvollständig. Dieser - nicht erneut verbesserbare - Mangel kann daher nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G262.2021Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022