TE Vfgh Beschluss 2022/11/28 G239/2022

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §464 Abs1
VfGG §7 Abs2, §17, §35, §62a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf "Neuzustellung des Parteiantrages" betreffend die Zurückweisung eines selbst verfassten Partei- und Verfahrenshilfeantrags mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt sowie wegen Rechtskraft der Abweisung des ersten Antrags auf Verfahrenshilfe; keine neuerliche Zustellung eines bereits rechtswirksam zugestellten Beschlusses des VfGH

Spruch

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Begründung

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G175/2022 protokollierter Eingabe vom 9. Mai 2022 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21. April 2022, Z 4 A254/11g-317 sowie zur Stellung eines Parteiantrages auf Aufhebung des §812 ABGB. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 – zugestellt am 7. Juli 2022 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO iVm §§35 Abs1, 62a Abs1 und 17 Abs2 VfGG die Frist, den Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß §521 Abs1 ZPO durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.

3. Mit (verspäteter) selbst verfasster Eingabe vom 26. Juli 2022 stellte der Antragsteller daraufhin aus Anlass der oben bezeichneten Entscheidung des Bezirksgerichtes Scheibbs einen Parteiantrag auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit sowie einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO.

4. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022, G239/2022-4, wies der Verfassungsgerichtshof den oben genannten selbst verfassten Parteiantrag sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO des Antragstellers zurück, weil der Antragsteller den Parteiantrag entgegen §17 Abs2 VfGG durch keinen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hatte und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Juli 2022, G175/2022, entgegengestanden war.

5. Am 20. Oktober 2022 langte beim Verfassungsgerichtshof eine als "Antrag auf Neuzustellung des Parteiantrages vom 20.07.2022 nach Art140 Abs1 litd B-VG in Beachtung der Manuduktionspflicht gem. §35 VfGG iVm. §§182, 182a ZPO zu dessen anwaltlicher Einbringung" bezeichnete Eingabe des Antragstellers ein. Darin bringt der Antragsteller vor, ihm sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, binnen offener Frist einen Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 litd B-VG durch eine anwaltliche Vertretung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Es habe sich bei seinem selbst verfassten Parteiantrag vom 20. Juli 2022 um eine "Notmaßnahme" gehandelt, um die offene Frist zu wahren. Der Verfassungsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, seinen selbst verfassten Parteiantrag zur Verbesserung zurückzustellen. Es werde daher der Antrag auf "Antrag auf Neuzustellung des Parteiantrages vom 20.07.2022 […]" gestellt.

6. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller den vorliegenden Antrag offenkundig stellt, um neuerlich die Frist zur Erhebung eines Parteiantrages auszulösen und diesen nunmehr durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen zu können.

Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers bewirkte die neuerliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juli 2022, G239/2022-4, nicht, dass die Frist zur Einbringung des Parteiantrages erneut zu laufen beginnt. Das beim Verfassungsgerichtshof zu G239/2022 protokollierte Verfahren ist vielmehr durch Beschluss vom 20. Juli 2022, G239/2022-4, dem Antragsteller zugestellt am 13. Oktober 2022, endgültig abgeschlossen worden. Im Übrigen ist in den für den Verfassungsgerichtshof maßgeblichen Rechtsvorschriften die vom Antragsteller begehrte, neuerliche Zustellung eines rechtswirksam zugestellten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

7. Der vorliegende Antrag ist daher zurückzuweisen.

8. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, Rechtsanwälte, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G239.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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