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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf "Neuzustellung des Parteiantrages" betreffend die Zurückweisung eines selbst verfassten Partei- und Verfahrenshilfeantrags mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt sowie wegen Rechtskraft der Abweisung des ersten Antrags auf Verfahrenshilfe; keine neuerliche Zustellung eines bereits rechtswirksam zugestellten Beschlusses des VfGHRechtssatz
Der VfGH geht davon aus, dass der Antragsteller den vorliegenden "Antrag auf Neuzustellung des Parteiantrages vom 20.07.2022 nach Art140 Abs1 litd B-VG in Beachtung der Manuduktionspflicht gem. §35 VfGG iVm. §§182, 182a ZPO zu dessen anwaltlicher Einbringung", eingelangt am 20.10.2022, offenkundig stellt, um neuerlich die Frist zur Erhebung eines Parteiantrages auszulösen und diesen nunmehr durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen zu können. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers bewirkte die neuerliche Zustellung des Beschlusses (Zurückweisung des Parteiantrags sowie des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) vom 20.07.2022, G239/2022-4, nicht, dass die Frist zur Einbringung des Parteiantrages erneut zu laufen beginnt. Das beim VfGH zu G239/2022 protokollierte Verfahren ist vielmehr durch B v 20.07.2022, G239/2022-4, endgültig abgeschlossen worden. Im Übrigen ist in den für den VfGH maßgeblichen Rechtsvorschriften die vom Antragsteller begehrte, neuerliche Zustellung eines rechtswirksam zugestellten Beschlusses des VfGH nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, Rechtsanwälte, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G239.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022