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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z13, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die COVID-19-HochinzidienzgebietsV der BH ScheibbsSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der "Hochinzidenzgebietsverordnung betreffend den Bezirk Scheibbs" der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8. April 2021, GZ SBA5-I-2040/089, kundgemacht am 8. April 2021 ua an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 24.6.2021, V87/2021; 24.6.2021, V90/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §43a Abs3 Epidemiegesetz 1950 ist hinreichend bestimmt. Die Ausnahmebestimmung des §3 Abs1 Z6 der angefochtenen Verordnung schloss auch die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen von Landtagsausschüssen ein (die Einschränkung auf "öffentliche Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper" bezog sich schon nach dem Verordnungstext nur auf die – zuhörende – "Öffentlichkeit").
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, LandtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V137.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022