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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Betreten von Schipisten in TirolSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des "§2 'Betreten von Schipisten' der Verordnung des Landeshauptmannes (von Tirol) vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol", LGBl 24/2021, idF LGBl 25/2021.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl allgemein zum Spielraum des Verordnungsgebers zur Setzung von Maßnahmen des Pandemiemanagements etwa VfGH 10.3.2021, V574/2020 ua; 17.3.2022, V294/2021; zu Testpflichten etwa VfGH 24.6.2021, V87/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Verordnungsbestimmung konnte im Hinblick auf die von zu erwartenden Menschenansammlungen auf Schipisten im Umkreis von Seilbahnein- und -ausstiegen prognostizierbaren epidemiologischen Gefahren auf §4 Abs1 Z1 COVID-19-MG gestützt werden und musste bei der Abgrenzung des erfassten Personenkreises nicht auf seltene oder hypothetische Konstellationen Rücksicht nehmen. Angesichts der überregionalen Attraktivität des Schi- und Snowboardsports war der Landeshauptmann von Tirol auch nicht gehalten, auf die Erkrankungsfälle im jeweiligen Bezirk abzustellen. §7 Abs2 COVID-19-MG ist hinreichend bestimmt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V72.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022