Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberinnen auf das Urteil des EuGH vom 1. August 2022, C-279/20 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und den maßgeblichen Zeitpunkt der Altersfeststellung Bezug nehmen, wonach für die erforderliche Minderjährigkeit nicht der Zeitpunkt der eigenen Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung der zusammenführenden Mutter ausschlaggebend sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, mit dem Verhältnis zwischen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern. Um dem Anliegen der Revisionswerberinnen, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wird. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Revisionswerberinnen eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten), ist aus dem genannten Urteil des EuGH vom 1. August 2022, C- 279/20, nicht abzuleiten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0279 Bundesrepublik Deutschland VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140222.L01Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022