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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §984 Abs1 idF 2010/I/028Rechtssatz
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von § 984 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J08Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022