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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0085 B 4. April 2019 RS 4 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J03Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022