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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/11/0006 E 25. Februar 2020 RS 4Stammrechtssatz
Wer zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs. 9 StVO 1960) und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen (§ 5 Abs. 10 StVO 1960). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 strafbar ("wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen ... nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht" bzw. "... weigert, sich Blut abnehmen zu lassen") ist sowohl die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 als auch die Verweigerung der Blutabnahme nach § 5 Abs. 10 StVO 1960, wobei für die Strafbarkeit des zuerst genannten Verhaltens die Frage einer möglichen Blutabnahme ohne Relevanz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010226.L04Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022