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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8Rechtssatz
Grundsätzlich beginnt die AfA erst mit der Inbetriebnahme eines der Erzielung von Einkünften dienenden Wirtschaftsgutes. Bei Gebäuden, die der Vermietung dienen, wird die AfA aber nicht erst ab der tatsächlichen Überlassung an Mieter angesetzt, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes, weil bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt (vgl. VwGH 27.07.1994, 92/13/0175; 2.3.1993, 92/14/0182; 22.2.1993, 92/15/0048; 27.11.1984, 83/14/0046, 0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150017.J05Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022