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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat - mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Asylverfahren - (auch) für den Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Weg des Familienverfahrens die Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 des Familienangehörigen als nicht erforderlich erachtet. Somit ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Nur so kann der in der Rechtsprechung getätigten Aussage, wonach § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient und Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, sie aber nicht um ihr Verfahren im Einzelfall gebracht werden sollen (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, mwN), ausreichend Rechnung getragen werden. Ergibt die - im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann erstmalig vorgenommene - Prüfung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist eine Aberkennung des - wenn auch bloß abgeleiteten - Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zulässig, weil ein (nunmehr originärer) Schutzbedarf des Fremden besteht. Erst in diesem Fall (sofern nicht ausnahmsweise eine Aberkennung nach der Z 2 oder Z 3 des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 vorzunehmen wäre) ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgen kann. Eine solche Aberkennung wäre sodann nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend (u.a.) mit der Feststellung der Unzulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung zu verbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140001.J01Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022