Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Zwar verweist § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im dort vorhandenen Klammerausdruck auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren kommt es aber nach § 34 AsylG 2005 gerade nicht darauf an, dass der Familienangehörige einen Schutzbedarf haben muss, um in den Genuss der daraus resultierenden Rechtsstellung zu kommen. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu richten ist. Vielmehr ist auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140001.J03Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022