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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Bei der auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 gestützten Aberkennung des Status des Asylberechtigten kommt es auf die Art der Zuerkennung dieses Schutzstatus, sohin ob er originär oder abgeleitet erworben wurde, nicht an (vgl. in diesem Sinn VwGH 5.4.2022, Ra 2022/14/0001, Rn. 15, dort betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Allein maßgeblich ist, ob der Asylberechtigte ein Verhalten gesetzt hat, das einer der in § 6 AsylG 2005 aufgezählten Fallkonstellationen unterliegt. Ist ein solcher Ausschlussgrund verwirklicht, ist der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen und (nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005) mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Darauf, ob die Bezugsperson, von der der Status als Asylberechtigter zuvor im Familienverfahren abgeleitet worden war, im Herkunftsstaat weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140001.J02Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022