Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
ABGB §1425;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. November 1994, Zl. 13/01-RI-39/18-1994, betreffend Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 war dem Beschwerdeführer die Beseitigung einer ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten Holzhütte aufgetragen worden. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 war nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme angeordnet worden. Im Jahre 1986 war die Holzhütte im Wege der Ersatzvornahme abgetragen worden.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kosten der Ersatzvornahme von S 21.869,-- vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 6. März 1995, Zl. B 22/95, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Ersatzvornahme sei unzulässig gewesen, weil "infolge Zeitablaufes eine Beseitigung nach § 49 Salzburger Naturschutzgesetz verfristet war"; das "demolierte Objekt" sei nämlich bereits im Oktober 1965 errichtet worden.
Diese Darlegungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Anordnung der Ersatzvornahme, sondern die Vorschreibung der Kosten ist; daß auch diese "verfristet" wären, behauptet selbst die Beschwerde nicht. Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsverpflichtung und die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend liegen bindende Bescheide vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1975, Zl. 2240/74, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1982, B 89/77). Es ist daher nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß keines der seit der Erlassung des Entfernungsauftrages in Geltung gestandenen Salzburger Naturschutzgesetze eine der Beschwerde offenbar vorschwebende "Verfristung der Beseitigung" kennt, die an den Zeitpunkt der Errichtung des Objektes anknüpfte. Ebensowenig besteht eine Vorschrift, aus der sich eine "Verfristung" des Anspruches auf Ersatz der Kosten der Vollstreckung ergäbe.
Die Beschwerde irrt auch mit ihrem Hinweis, die Ersatzvornahme sei deswegen unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer am 1. Juni 1986 ein Ansuchen (offenbar: um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung) nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 gestellt habe. Es besteht keine Vorschrift des Inhaltes, wonach die Anhängigkeit des über einen solchen Antrag zu führenden Verfahrens (oder selbst die Erteilung einer solchen Genehmigung) der Erlassung eines Bescheides entgegenstünde, mit der der Ersatz der Kosten der Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages vorgeschrieben wird. Dem ist hinzuzufügen, daß nach der Aktenlage der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Bewilligung erfolglos blieb.
Die Beschwerde vertritt weiters den Standpunkt, die "Kostenbestimmung" sei gesetzwidrig, weil die auferlegten Kosten den Wert des Objektes überstiegen. Die Entstehung von Lagerkosten habe die Behörde selbst zu vertreten, weil sie ihrer Verpflichtung, die Holzteile unverzüglich dem Beschwerdeführer zu übergeben, nicht nachgekommen sei und die Gegenstände an einer Stelle gelagert habe, zu der nur "schwierig zugefahren" werden könne. Im übrigen habe die Behörde den Abtransport der Holzteile durch gerichtliche Pfändung derselben verhindert.
Aus § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich der gesetzliche Auftrag, bei der Wahl der verschiedenen zum Erfolg führenden Mittel das "gelindeste" anzuwenden (Schonungsprinzip; vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 2 VVG E 3 angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte nur dann verletzt sein, wenn die Behörde bei der Auswahl mehrerer ihr zur Verfügung stehender Zwangsmittel jenem den Vorzug gegeben hätte, das als schwerer wiegender Eingriff in das Vermögen des Beschwerdeführers angesehen werden müßte (vgl. die bei Ringhofer aaO, E 9, angeführte Rechtsprechung).
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde wird weder ein Verstoß gegen das Schonungsprinzip noch unter anderen Gesichtspunkten eine Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten aufgezeigt. Ein Grundsatz, daß ein Entfernungsauftrag nicht vollstreckt werden dürfte, weil die Kosten der Vollstreckung den Wert des widerrechtlich errichteten Objektes oder des Abbruchmaterials überstiegen, besteht nicht. Ebensowenig begründet das Gesetz die der Beschwerde offenbar vorschwebende Bringschuld der Behörde im Zusammenhang mit der Übergabe des Abbruchmaterials an den Verpflichteten. Schließlich ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Ausfolgung der Holzteile oder - zur Vermeidung von Lagerkosten - deren Vernichtung angestrebt hätte. Daß durch die Ablagerung des Materials der Rahmen einer rechtmäßigen Vollstreckung überschritten worden wäre, zeigt die Beschwerde somit nicht auf. Ebensowenig ist erkennbar, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die behauptete Pfändung der Holzteile der Vorschreibung von Lagerungskosten entgegenstünde.
Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung von Lager- und Transportkosten mit der Behauptung bekämpft, die Gegenstände hätten auch auf seinem Grundstück gelagert werden können, wird übersehen, daß der Titelbescheid die Verpflichtung des Beschwerdeführers begründete, das Objekt von seiner Liegenschaft zu entfernen und deren früheren Zustand wiederherzustellen. Dieser Verpflichtung wäre bei der der Beschwerde vorschwebenden Belassung der Holzteile auf der Liegenschaft nicht entsprochen worden.
Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, er dürfe nicht mit Lagerkosten belastet werden, weil er die Holzteile veräußert habe und somit nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Auch diese Darlegungen sind nicht zielführend. Nach § 11 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last. Bei den Kosten der Lagerung handelte es sich im Beschwerdefall um Kosten der Vollstreckung, weil nicht hervorgekommen ist, daß die Behörde die Verpflichtung auch bei Vermeidung von Lagerkosten hätte durchsetzen können. Der "Verpflichtete", der - ungeachtet einer allenfalls erfolgten Verfügung über das Lagergut - im Sinne des § 11 VVG die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat, ist der Beschwerdeführer, dem bescheidmäßig die Entfernungs- und Wiederherstellungspflicht auferlegt worden war. Es mußte daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei "infolge Verkaufes des abgetragenen Getreidekastens nicht mehr verfügungsberechtigt", angesichts des Umstandes, daß eine Übergabe des "Kaufgegenstandes" nicht ersichtlich ist, der Rechtslage entspricht.
Die Beschwerde macht weiters eine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung unter dem Gesichtspunkt geltend, die Behörde habe es unterlassen, die Kosten mit einem Betrag von rund einer Viertel Million Schilling zu verrechnen, der bei der Verrechnungsstelle des Oberlandesgerichtes Linz - im Zusammenhang mit einer auf die Pensionsbezüge des Beschwerdeführers geführten Exekution - hinterlegt worden sei.
Damit wird keine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung unter dem Gesichtspunkt aufgezeigt, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Ersatzanspruch bereits durch Erfüllung getilgt gewesen wäre; denn es trifft die der Beschwerde offenbar zugrundeliegende Annahme nicht zu, daß der behaupteten Hinterlegung - die nach dem Akteninhalt durch den Drittschuldner wegen des Andrängens mehrerer Gläubiger erfolgte - schuldbefreiende Wirkung zukäme.
Der Hinweis auf Darlegungen der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sowie auf das Vorbringen der zur Zl. 92/06/0219 protokolliert gewesenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bedeutet keine gesetzmäßige Ausführung von Gründen der vorliegenden Beschwerde; darauf war nicht weiter einzugehen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Wegen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100066.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008