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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/14/0040 E 24. Oktober 2018 RS 10 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Art. 3 Status-RL ist nach dem Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018, C-652/16, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (sh. Pkt. 3 des Tenors des Urteils C-652/16 sowie Rn. 72 bis 74 der Begründung). Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Sinn des Art. 3 Status-RL gegenüber den Vorgaben der Status-RL für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des (fallbezogen aber nicht in Rede stehenden) Status des subsidiär Schutzberechtigten günstigeren Regelungen des § 34 AsylG 2005 mit der Status-RL als vereinbar dar. Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien (Eltern und minderjährige Kinder) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140001.J04Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022