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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §45 Abs1aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Revisionssache des Amtes der Universität Salzburg gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2022, W244 2246004-1/10E, betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG (mitbeteiligte Partei: Dr. R R in S, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner OG in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. September 2020 als Universitätsprofessor für Wirtschafts-, Sozial- und Umweltgeschichte an der Universität Salzburg in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 informierte der Rektor der Universität Salzburg den Mitbeteiligten darüber, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 120 Stunden und aus dem Jahr 2020 240 Stunden betrage und forderte diesen ausdrücklich auf, den nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß von 360 Stunden bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zu verbrauchen, widrigenfalls er verfallen werde.
3 Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Juli 2020 informierte der Rektor der Universität Salzburg den Mitbeteiligten darüber, dass sein offenes Urlaubskontingent zum Stichtag 15. Juli 2020 aus dem Jahr 2019 noch 24 Stunden aufweise und aus dem Jahr 2020 noch 240 Stunden. Der Rektor wies darauf hin, dass seitens der Universität Salzburg als Dienstgeberin keine Gründe vorlägen, die einer faktischen (organisationsrechtlichen) und tatsächlichen Konsumation des Erholungsurlaubs entgegenstünden und der bis zum 30. September 2020 nicht konsumierte Urlaub verfallen werde.
4 Mit Antrag vom 17. Dezember 2020 begehrte der Mitbeteiligte die Auszahlung der aus dem zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand noch offenen Urlaubsanspruch von 216 Stunden resultierenden Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
5 Am 28. Juni 2021 erhob der Mitbeteiligte Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin wies die revisionswerbende Partei den Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 15. Juli 2021 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 13e Abs. 2 Z 1 GehG keine Urlaubsersatzleistung gebühre, da er seinen Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten nicht verbraucht habe.
6 Der gegen diesen Bescheid durch den Mitbeteiligten fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2022 statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahin ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 13e GehG eine Urlaubsersatzleistung für den bis zu seiner mit Ablauf des 30. September 2020 erfolgten Ruhestandsversetzung nicht verbrauchten Urlaub gewährt werde, wobei sich die Höhe der Urlaubsersatzleistung nach § 13e Abs. 3 GehG bemesse. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die revisionswerbende Partei führt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Erkenntnis die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Mitteilung nach § 45 Abs. 1a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) von der (später) eintretenden Hemmung des Verfalls nicht verbrauchten Erholungsurlaubes aus dienstlichen Interessen abhängig gemacht, wozu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
11 Fallbezogen kann ein derartiger Begründungsgehalt dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass es dem Mitbeteiligten infolge dienstlicher Interessen nicht möglich gewesen sei, den gesamten ihm zustehenden Erholungsurlaub im Zeitraum zwischen dem ersten Hinwirken des Dienstgebers auf Urlaubsverbrauch am 30. Juni 2020 und dem Übertritt in den Ruhestand am 30. September 2020 zu konsumieren. Dass keine dienstlichen Interessen vorgelegen seien, die aus der Forschungs- und Lehrtätigkeit des Mitbeteiligten resultierten und deren Festlegung daher - vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0017, mwN) - der Festlegung des Mitbeteiligten oblag und der nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde entzogen war, wird in der Revision nicht ansatzweise dargetan.
12 Weiters moniert die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zu weiteren Schreiben des Rektors an den Mitbeteiligten aus den Jahren 2016 bis 2018 festgehalten habe, dass diese nicht die Anforderungen des § 45 Abs. 1a BDG erfüllten. Sowohl § 69 Abs. 3 als auch § 45 Abs. 1a BDG seien in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 am 28. Dezember 2019 in Kraft getreten und sei - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten habe - eine Rückwirkung dieser Bestimmungen nicht angeordnet.
13 Ausgehend von diesem Zulässigkeitsvorbringen ist nicht erkennbar, dass die angesprochene Rechtsfrage fallbezogen von Bedeutung ist. Auch ein gänzliches Außerachtlassen der Schreiben aus den Jahren 2016 bis 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht, worauf das diesbezügliche Vorbringen offenbar abzielt, hätte nicht dazu führen können, dass dem Mitbeteiligten der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung versagt worden wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die hier in Rede stehenden Schreiben zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als der verfahrensgegenständliche Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019 und 2020 noch gar nicht entstanden war, sodass sie fallbezogen nicht von Bedeutung sind.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120090.L00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022