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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48bHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/12/0056 E 14. März 2022 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans EINGERÄUMT wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120042.L02Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022