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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §48Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0133 B 8. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 sind auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen. Vor diesem Hintergrund setzt die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraus, dass "im Dienstplan", also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt worden ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120042.L01Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022