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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1 idF 1985/557;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der A KEG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 1995, GZ GA 9-1065/95, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin vom zuständigen Wiener Magistratischen Bezirksamt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes an einem Standort im 21. Wiener Gemeindebezirk erteilt worden ist.
In einer mit S 120,-- gestempelten, an den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten gerichteten Eingabe vom 5. Oktober 1994 "teilte" die Beschwerdeführerin "mit", daß in der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 1994 beim St. Pöltner Messegelände vor dem Discozelt der Firma F. "ausgeschenkt" werden würde.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführerin hierauf die Sonderbewilligung zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes anläßlich der St. Pöltner Herbstmesse 1994 vom 5. bis 9. Oktober 1994 erteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde - unter Anrechnung der mit der Überreichung entrichteten Gebühr im Ausmaß von S 120,-- - eine Eingabengebühr von S 400,-- sowie eine Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt. Eine weitere auf § 9 Abs. 2 GebG gestützte Gebührenerhöhung wurde mit der Berufungsentscheidung aufgehoben. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 148 Abs. 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, wonach ein Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten ausgeübt werden dürfe. Eine solche Ausübung eines Gastgewerbes bedürfe einer Bewilligung der Behörde. Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin bereits eine Berechtigung zur Ausübung eines Gastgewerbes innegehabt habe, sei es dennoch erforderlich gewesen, bei der Behörde ein Ansuchen für die Tätigkeit außerhalb des Standortes zu stellen. Die Tätigkeit der Behörde stelle eine "Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG dar.
Nach der "wegen § 9 Abs. 1 GebG" erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gebührenfreiheit bei Nichtvorliegen von Gebührentatbeständen, hier im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 GebG," verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Inhalt der Beschwerde nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in Wahrheit durch die Anwendung der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG in ihren Rechten verletzt. Danach unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von S 400,--. Für die erhöhte Eingabengebühr ist dabei wesentlich, daß die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein derartiges Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1990, 89/15/0098 - das von der belangten Behörde unrichtig mit der Zl. 89/15/0066 zitiert worden ist).
Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf § 148 Abs. 3 GewO 1994 zutreffend ausgeführt hat, bedarf danach die Ausübung des Gastgewerbes außerhalb der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes anläßlich einer einzelnen besonderen Gelegenheit, wie hier einer Messe, einer Bewilligung der Behörde. Ein Ansuchen um Erteilung einer solchen Bewilligung erfüllt dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits den ersten der drei alternativen Tatbestände des § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG, nämlich das Vorliegen eines Ansuchens um Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt dabei dem Umstand, daß das Gastgewerbe nur kurzfristig außerhalb der Betriebsräume ausgeübt wurde, keine Bedeutung zu. Ebensowenig steht der Erfüllung des gebührenrechtlichen Tatbestandes der Umstand entgegen, daß die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort Wien verfügte; der erhöhten Gebühr unterliegt gerade die Eingabe um Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer demgegenüber erweiterten Erwerbstätigkeit.
Inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 GebG verletzt sein könnte, wurde von ihr nicht ausgeführt, zumal die erstinstanzliche Vorschreibung der Gebührenerhöhung nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von der belangten Behörde ohnedies aufgehoben worden ist.
Desgleichen wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte gelangen können, wenn sie den "Gewerbeakt" beigeschafft hätte; überdies wird der Sachverhalt von den Parteien übereinstimmend dargestellt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich damit auch ein Auftrag zur Verbesserung der dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG nicht entsprechenden Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160330.X00Im RIS seit
20.11.2000