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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teils des örtlichen Raumordnungsprogramms der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vom 22.02.80 mit E v 10.12.93, V62/93.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit S 16.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Verfassungsgerichtshof verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erkenntnis vom heutigen Tag, V62/93, mit dem festgestellt wurde, daß die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vom 22. Februar 1980, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. Mai 1980 bis 27. Mai 1980, soweit mit ihr für einen Teil des Grundstückes Nr. 48/1 in EZ 14, KG Gschaidt, die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, gesetzwidrig war.
Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Bestimmung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Niederösterreichische Landesregierung für die beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, daß die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurden und daß der Bescheid aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG iVm §15 lita RATG. Vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen S 2750,-- auf die Umsatzsteuer.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B505.1991Dokumentnummer
JFT_10068790_91B00505_2_00