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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0019 B 9. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080071.L01Im RIS seit
14.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022