TE Vwgh Beschluss 2022/11/10 Ra 2019/08/0071

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Veröffentlicht am 10.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig bis 22.04.1997
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig bis 22.04.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der E W in G, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Körösistraße 17/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2019, G305 2120942-1/31E und G305 2120942-2/30E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG und Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; 3. N A sowie 46 weiteren) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (im Folgenden: Kasse) führte bei der Revisionswerberin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2007 bis 2013 durch.

Laut dem von der Kasse im August 2014 erstatteten Prüfbericht habe die Revisionswerberin im Prüfzeitraum 46 Personen (nämlich die 3. bis 48. Mitbeteiligten) als Fahrer für Zeitungstransporte beschäftigt, ohne die Fahrer ordnungsgemäß als Dienstnehmer bei der Kasse anzumelden und entsprechende Beiträge (samt Umlagen und Zuschlägen) zu entrichten, was zu einer (näher erörterten) Nachverrechnung führe.

1.2. Die Revisionswerberin beantragte einen bescheidmäßigen Abspruch.

2        2.1. Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 sprach die Kasse aus, dass die im (dortigen) Anhang I. genannten (41) Personen in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für die Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen, weiters dass die im Anhang II. genannten (20) Personen (15 davon bereits im Anhang I. genannt) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für die Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 7 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherungspflicht unterlägen, sowie dass die Revisionswerberin gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG die im GPLA-Bericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge samt Umlagen, Zuschlägen und Zinsen von zusammen € 283.267,91 nachzuentrichten habe.

2.2. Aufgrund einer Personenverwechslung im Bescheid vom 29. Juni 2015 (unter anderem) in Ansehung des 13. Mitbeteiligten sprach die Kasse mit weiterem Bescheid vom 15. Oktober 2015 aus, dass (auch) der 49. Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für die Revisionswerberin von 1. August bis 31. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, sowie dass die Revisionswerberin aus dem Grund gemäß § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG (weitere) allgemeine Beiträge samt Umlagen, Zuschlägen und Zinsen von € 2.590,81 nachzuentrichten habe.

2.3. Die Revisionswerberin erhob gegen beide Bescheide Beschwerden. Weiters erhoben die 13., 28. und 44. Mitbeteiligten Beschwerden gegen den Bescheid vom 29. Juni 2015, weil ihnen die Revisionswerberin unbekannt sei bzw. sie für diese niemals gearbeitet hätten.

3        3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde der Revisionswerberin (und damit im Ergebnis auch den Beschwerden der 13. und 28. Mitbeteiligten) gegen den Bescheid vom 29. Juni 2015 insoweit Folge, als es aussprach, dass die 13. und 28. Mitbeteiligten (in den sie betreffenden Zeiträumen) nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin als unbegründet ab.

3.2. Das Verwaltungsgericht traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Die Revisionswerberin sei im Prüfzeitraum Vertragspartnerin der in den bekämpften Bescheiden genannten Personen - ausgenommen die aufgrund einer Verwechslung einbezogenen 13., 28. und 44. Mitbeteiligten - gewesen (im Folgenden: Fahrer). [Hinsichtlich der 44. Mitbeteiligten war schon mit gesondertem Erkenntnis vom 28. Oktober 2016 festgestellt worden, dass sie nicht der Pflichtversicherung unterlegen sei.]

Die Revisionswerberin habe sich (ihren Auftraggebern gegenüber) verpflichtet, Zeitungen vom Produktionszentrum in Salzburg zum S-Konzern in Graz zu bringen und diese sowie weitere vom S-Konzern vertriebene Zeitungen sodann an bestimmte Abholstellen in Graz und auch nach Italien auszuliefern. Sie habe für die Lieferfahrten die Fahrer herangezogen, welche die Tätigkeit unter knappen Zeitvorgaben abends bzw. nachts (bis spätestens 4:00 Uhr) hätten ausführen müssen. So habe sich der jeweilige Fahrer abends bei Druckbeginn in Salzburg einfinden und die Zeitungen auf schnellstem Weg - ohne unterwegs stehenbleiben zu dürfen - nach Graz bringen müssen; hätte er diese Vorgaben nicht eingehalten und wäre es dadurch zu Verzögerungen gekommen, wäre sein Vertrag aufgelöst worden. Die Fahrer in Graz hätten sich ebenso bei Druckbeginn nachts im S-Konzern einfinden müssen, um die Zeitungen unverzüglich an die Abholstellen auszuliefern. Um die Befolgung der erteilten Vorgaben zu gewährleisten, seien der vormalige Ehemann der Revisionswerberin (im Folgenden nur: Ehemann) und eine Mitarbeiterin täglich im S-Konzern anwesend gewesen. Der Ehemann habe dabei die Ausführung der Arbeiten überwacht, etwa indem er verspätete Fahrer angerufen oder andere Fahrer vorweg zum pünktlichen Erscheinen aufgefordert habe. Den Fahrern sei ein Fuhrpark zur Verfügung gestanden, der ständig in Verwendung gewesen sei. Habe ein Fahrer über kein eigenes Fahrzeug verfügt, so habe ihm der Ehemann den Garagenschlüssel ausgefolgt; der Fahrer habe dann ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark in Betrieb genommen und es nach der Lieferfahrt wieder zurückgestellt.

Die Revisionswerberin habe die Fahrer teils auf Basis von mündlichen, teils auf Basis von schriftlichen Verträgen beschäftigt. Für Letztere seien zwei Vertragsformulare verwendet worden, wobei in beiden jeweils eine Konkurrenzklausel enthalten gewesen sei, der zufolge sich die Fahrer verpflichteten, bis zu sechs Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für ein näher genanntes Konkurrenzunternehmen zu arbeiten; für den Fall des Zuwiderhandelns sei eine Klage angedroht worden. In dem einen Formular („Transportvertrag“) seien weiters eine wöchentliche Arbeitszeit von zirka 21 Stunden (verteilt auf sieben Tage), eine bestimmte Zeitvorgabe für die Fahrten nach Salzburg und Italien, ein Monatsentgelt (abhängig von der Anzahl der Fahrten, mit möglicher Erhöhung durch „andere Arbeiten“), eine Sanktionierung für den Fall des Nichterscheinens eines Fahrers (durch Beiziehung einer Ersatzkraft auf seine Kosten und durch Verwarnung), eine Kündigungsregelung (mit Bezugnahme auf das AngG), eine Verpflichtung zur Stelligmachung einer Aushilfskraft im Urlaubsfall (tatsächlich sei die Regelung aber so „gelebt“ worden, dass der Urlaub dem Ehemann bekanntzugeben gewesen sei und dieser Ersatz gesucht habe), eine umgehende Meldung der Verhinderung sowie eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorgesehen gewesen. In dem anderen Formular („Vertrag“) seien insbesondere eine Bestimmung, wonach die Fahrer die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen selbst zu regeln hätten, weiters ein Recht auf Beauftragung eines Subfrächters auf eigene Gefahr und Rechnung (tatsächlich sei die Regelung aber nicht „gelebt“ worden und kein generelles Vertretungsrecht zugestanden, wobei ein allfälliger Vertreter auch vorher einzuschulen gewesen wäre), eine Verpflichtung zur Stelligmachung eines Ersatzfahrers bei Urlaub bzw. Verhinderung (tatsächlich sei die Regelung aber so gehandhabt worden, dass nicht der Fahrer, sondern der Ehemann einen Ersatz organisiert habe) sowie auch eine Sanktionierung für den Fall des Nichterscheinens vorgesehen gewesen.

Die Revisionswerberin habe die Fahrten zum Teil auch durch selbständig erwerbstätige Transportunternehmer ausführen lassen (auf deren Tätigkeit sich die bekämpften Bescheide jedoch nicht beziehen).

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Fahrer hätten ihre Tätigkeit im Rahmen von (abhängigen) Dienstverhältnissen erbracht.

Die Fahrer habe eine persönliche Arbeitspflicht getroffen, zumal ihnen kein generelles Vertretungsrecht (gegen ein solches sprächen die erforderliche Einschulung eines allfälligen Vertreters, die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie der Umstand, dass eine derartige Befugnis nicht „gelebt“ worden sei) und auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen sei.

Was die persönliche Abhängigkeit betreffe, so seien in erster Linie die Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse unterscheidungskräftige Kriterien. Habe sich die Arbeitserbringung (trotz allfälliger Ungebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort) letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert, so spreche dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. Fallbezogen habe sich die Arbeitserbringung im Kern jedenfalls an den betrieblichen Erfordernissen der Revisionswerberin orientiert, zumal enge zeitliche Vorgaben für die Übernahme und Auslieferung der Zeitungen bestanden hätten. Die Einhaltung der Vorgaben sei auch durch den Ehemann und eine Mitarbeiterin überwacht worden, eine schuldhafte Pflichtverletzung hätte zur Vertragsauflösung führen können. Ein Freiraum für eine selbständige unternehmerische Gestaltung der Lieferpflichten durch die Fahrer habe daher nicht bestanden. Ein weiteres wesentliches Kriterium stellten die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit der Fahrer dar. Ihre Tätigkeit sei - etwa durch Vorgaben des äußeren Zeitrahmens, der Anwesenheit ab Indrucknahme etc. - genau festgelegt und die Einhaltung kontrolliert worden. Die Fahrer hätten daher keine Möglichkeit gehabt, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten. Dies alles spreche für eine Einbindung der Fahrer in die Betriebsorganisation der Revisionswerberin und für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit.

Was die wirtschaftliche Abhängigkeit anbelange, so sei diese die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Davon abgesehen habe die Revisionswerberin den Fahrern ihren Fuhrpark zur Verfügung gestellt. Soweit die Fahrer zum Teil auch die Privat-PKW verwendet hätten, seien diese nicht unter den Begriff der wesentlichen eigenen Betriebsmittel zu subsumieren, zumal eine Anschaffung mit der Zielsetzung, damit in erster Linie die Arbeitspflichten gegenüber der Revisionswerberin zu erfüllen, nicht hervorgekommen sei.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4        4. Gegen dieses Erkenntnis, soweit den Beschwerden der Revisionswerberin nicht Folge gegeben wurde, wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Punkten behauptet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5        5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        6.1. Die Revisionswerberin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sämtliche von ihr beantragten Zeugen zu vernehmen. Das Unterbleiben der Einvernahme von nahezu 40 Personen habe zu einer unvollständigen und nicht wahrheitsgetreuen Feststellung des Sachverhalts geführt. Eine Berufung auf die Rechtsprechung, wonach eine stichprobenartige Beweisaufnahme genüge, komme nicht in Betracht, weil zu wenige Zeugen vernommen worden seien. Die wenigen von der Kasse sowie vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen hätten auch divergierende Angaben gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht trotz Widerspruch der Revisionswerberin die Vernehmungsprotokolle der Kasse verlesen habe, liege zudem eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor.

6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013) setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel die Zulässigkeit der Revision (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzutun, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021).

Eine in diesem Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin legt nicht konkret dar, welche - vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Rechtsfragen entscheidungswesentlichen - tatsächlichen Angaben die weiteren beantragten Zeugen hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für ihren Standpunkt günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Der pauschale Hinweis, die unterlassene Vernehmung habe zu einer unvollständigen und nicht wahrheitsgetreuen Feststellung des Sachverhalts geführt, genügt nicht.

6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach demselben Geschäftsmodell für denselben Dienstgeber tätig wird, die Behörde (das Verwaltungsgericht) nicht verhalten ist, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der im Blick stehenden Tätigkeiten nach allfälligen diesbezüglichen Unterschieden weiter zu forschen (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175; 9.12.2020, Ra 2019/08/0019).

Vorliegend zeigt die Revisionswerberin keine konkreten Anhaltspunkte für maßgebliche Unterschiede der im Blick stehenden Tätigkeiten der Fahrer auf. Das Verwaltungsgericht war daher im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung nicht gehalten, weitergehende diesbezügliche Nachforschungen durch Vernehmung aller (oder zumindest einiger der) weiteren beantragten Zeugen durchzuführen.

Soweit die Revisionswerberin in dem Zusammenhang releviert, die wenigen von der Kasse bzw. vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen hätten divergierende Angaben gemacht, legt sie nicht konkret dar, worin die angesprochenen Divergenzen bestanden hätten und inwieweit diese derart beschaffen (insbesondere so gravierend) gewesen wären, dass deshalb von der Notwendigkeit weiterer Zeugeneinvernahmen auszugehen wäre.

6.4. Wenn die Revisionswerberin weiters moniert, das Verwaltungsgericht habe durch die Verlesung der behördlichen Vernehmungsprotokolle den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, so ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach mit einem Verstoß gegen den soeben genannten Grundsatz ein Verfahrensmangel behauptet wird, dessen Relevanz in der Revision aufzuzeigen ist (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0547).

Vorliegend wird eine solche Relevanz nicht dargelegt. Die Revisionswerberin führt nicht konkret aus, welche entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die betreffenden Beweispersonen hätten machen können, wenn sie vom Verwaltungsgericht unmittelbar vernommen (und nicht bloß ihre Vernehmungsprotokolle verlesen) worden wären, und inwieweit sich daraus eine für ihren Standpunkt günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.

7        7.1. Die Revisionswerberin bekämpft weiters die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der mit den Beweisergebnissen nicht im Einklang stehe. Es habe die für die Revisionswerberin belastenden Feststellungen bloß mit allgemeinen Behauptungen begründet, ohne auf die Beweisergebnisse konkret einzugehen. So habe es etwa unrichtig festgestellt, dass die Fahrer großteils über keine betrieblichen Strukturen bzw. Unternehmen verfügten. Solche seien aber tatsächlich vorgelegen und die Fahrer damit auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Für die Fahrer habe insbesondere auch ein generelles Vertretungsrecht bestanden, das tatsächlich ausgeübt worden sei.

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2016/08/0086; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).

Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht ermittelte die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren (unter anderem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung). Es traf die Feststellungen auf Basis der abgelegten Beweisaussagen sowie der Urkunden und sonstigen Beweise und nahm dabei eine schlüssige Beweiswürdigung vor. Die Revisionswerberin vermag keine stichhältigen Gründe aufzuzeigen, aus denen diese Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

7.3. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der festgestellte Sachverhalt mit den Beweisergebnissen nicht im Einklang stehe bzw. dass sich die Beweiswürdigung bloß auf allgemeine Behauptungen beschränke, ohne auf die Beweisergebnisse konkret einzugehen.

Auch dass die Fahrer über keine betrieblichen Strukturen bzw. Unternehmen verfügten und für keine anderen Auftraggeber tätig gewesen seien sowie dass kein tatsächlich ausgeübtes generelles Vertretungsrecht bestanden habe, konnte das Verwaltungsgericht aus den abgelegten Beweisaussagen ohne Weiteres schlüssig ableiten.

Soweit sich Anhaltspunkte ergaben, dass die Fahrten zum Teil auch von selbständigen Transportunternehmern ausgeführt wurden (etwa vom Zeugen Z K), wurden diese ohnedies von vornherein nicht in die gegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung einbezogen. Was den 8. Mitbeteiligten betrifft, so war dieser nach eigenen Angaben nur bis Ende 2011 als selbständiger Transportunternehmer tätig, in der Folge konnte er (aufgrund seiner fortan abhängigen Beschäftigung) in die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen werden.

8        8.1. Die Revisionswerberin rügt ferner die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts als dem Gesetz und der Judikatur widersprechend. Richtiger Weise sei von keiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Fahrer auszugehen. Dass diese den Ablauf der Arbeit nicht selbst hätten regeln können, habe sich aus den Notwendigkeiten der übernommenen Tätigkeit ergeben, eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Revisionswerberin sei daraus nicht abzuleiten. Das Verwaltungsgericht hätte insbesondere prüfen müssen, ob die Fahrer als „Neue Selbständige“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erachten seien, was eine eigene betriebliche Tätigkeit voraussetze, die hier gegeben gewesen sei. Soweit „Nichtfeststellungen“ getätigt worden seien, gingen diese nicht zulasten der Revisionswerberin.

8.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, 7.10.2019, Ra 2019/08/0138), ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht unter eingehender rechtlicher Würdigung der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erhebungsergebnisse auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A; 24.4.2014, 2013/08/0258) anzuwendenden Abgrenzungskriterien bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und folglich von einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.

8.3. Entgegen der Argumentation der Revisionswerberin steht somit die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach fallbezogen vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse auszugehen sei, mit dem Gesetz und der Judikatur nicht im Widerspruch.

Dass die Fahrer aufgrund der Anforderungen der übernommenen Tätigkeit den Ablauf der Arbeit nicht selbst regeln konnten, spricht fallbezogen sehr wohl für eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Revisionswerberin. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, in der Regel von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist (vgl. VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020; 3.12.2017, Ra 2017/08/0130).

Die Fahrer sind auch nicht - zumal sie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als selbständig erwerbstätige Personen zu erachten sind - als „Neue Selbständige“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien VwGH 7.9.2005, 2003/08/0132; 26.11.2008, 2005/08/0139). Damit stellt sich auch nicht die Frage nach dem Vorliegen „einer betrieblichen Tätigkeit“ im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. näher VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068).

Das Verwaltungsgericht hat sich in den entscheidungswesentlichen Punkten auch nicht etwa auf „Negativfeststellungen“ (im Sinn eines „non liquet“) gestützt, sodass sich damit verbundene Beweislastfragen ebenso nicht stellen.

9        9. Insgesamt vermochte die Revisionswerberin daher keine Rechtsfragen aufzuzeigen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2022

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080071.L00

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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