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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §314 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/08/0047 E 5. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 314 Abs. 1 ASVG ist dann, wenn ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheidet, von der Diözese bzw. dem Orden (der Kongregation) dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, ein Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag wird seit der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, gemäß § 314 Abs. 4 ASVG pauschal mit einem nach der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG (für Männer: 45% der Höchstbeitragsgrundlage) festgesetzt. Auf das Entgelt, auf das der Geistliche oder Ordensangehörige im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, bzw. alternativ auf einen fiktiven Entgeltanspruch kommt es bei der Bestimmung des Überweisungsbetrages - anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage - nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080007.L01Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022