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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, Zl. RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Entscheidung über den Kostenersatz bleibt vorbehalten.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei brachte gemäß § 299 BAO einen Antrag auf Aufhebung des die Normverbrauchsabgabe 6/2018 betreffenden Bescheides vom 21. November 2018 beim Finanzamt ein.
2 Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab.
3 Einer gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin die revisionswerbende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2021 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde, mit der Begründung, der händische Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 6/2018 sei nicht wirksam erlassen worden, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der revisionswerbenden Partei, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
6 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamts den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
8 Das Verfahren war daher, soweit es die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
9 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die unter Ra 2021/16/0037 protokollierten Beschwerde vorbehalten.
Wien, am 16. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150051.L00Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022