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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. April 1994, Zl. U-7213/64, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1978 in K. auf Grund einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung eine Einseil-Umlaufbahn mit viersitzigen Wagenkasten (im folgenden "4-EUB"). Die Errichtung von Schiabfahrten im Bereich der Bergbahn und eines Parkplatzes im Bereich der Talstation wurden auf Grund des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 naturschutzbehördlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 22. April 1991 erteilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Beschwerdeführerin über deren Antrag die eisenbahnrechtliche Genehmigung für den Umbau der Bergbahn auf eine Einseil-Umlaufbahn mit achtsitzigen Wagenkasten (im folgenden "8-EUB") entsprechend dem vorgelegten Projekt unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 91/03/0166).
Gegenüber der belangten Behörde vertrat die Beschwerdeführerin mehrfach die Auffassung, das Umbauvorhaben bedürfe keiner naturschutzbehördlichen Genehmigung, weil die Interessen des Naturschutzes durch den Umbau nicht berührt würden. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin vor, es sei wahrscheinlich, daß durch den Umbau der Erholungswert und der Naturhaushalt im betroffenen Gebiet berührt würden. Sie gehe daher von der Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29 (NSchG), aus. Die Beschwerdeführerin werde daher ersucht, "unaufgefordert" eine entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung zu beantragen; andernfalls sei mit Maßnahmen der Baueinstellung bzw. des Verwaltungsstrafrechtes zu rechnen.
Am 12. Oktober 1992 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das vorgelegte Projekt und die eisenbahnrechtliche Bewilligung die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Umbau der bestehenden Bergbahn in eine 8-EUB.
Die belangte Behörde holte fachkundige Stellungnahmen ihrer Abteilungen I c/Landesplanung, VI b 4/Landesbaudirektion und I f/Sport, Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturkunde und eine Stellungnahme des Landesumweltanwaltes ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nach den §§ 6 Abs. 1 lit. b und e, 9 lit. d und e iVm § 27 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Z. 2 NSchG ab.
Begründend legte die belangte Behörde zunächst dar, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Förderleistung der bestehenden 4 EUB in Spitzenzeiten nicht ausreichend. Das Schigebiet werde sehr stark von Busreisenden besucht. Dadurch ergebe sich ein "Stoßbetrieb", der es erforderlich mache, die Voraussetzungen für eine raschere Personenbeförderung zu schaffen. Bei geringer Schneelage sei die erste Sektion der Schiabfahrt nicht befahrbar, woraus sich in Verbindung mit der unzureichenden Kapazität der Bergbahn Schwierigkeiten mit dem Rücktransport der Schifahrer ins Tal ergäben. Es entstünden Wartezeiten bis zu eineinhalb Stunden, die dem Gast nicht zumutbar seien. Der Amtssachverständige für Naturkunde habe dargelegt, durch den beantragten Umbau werde die Förderleistung von 1650 Personen je Stunde auf 2400 Personen je Stunde erhöht. Dies solle nach der Darstellung der Beschwerdeführerin vor allem dazu dienen, bei schlechter Schneelage die Schifahrer rascher ins Tal zu befördern. Zu einer Veränderung der Lifttrasse komme es durch die Erweiterung nicht. Das Schigebiet werde von vier Wildbächen durchzogen. Bereits jetzt lägen größere Erosionsflächen anthropogenen Ursprungs (Schiabfahrt und Wege) vor. Vor allem im Bereich um die Verebnung, auf der die Bergstation liege, dehnten sich großflächige Feuchtgebiete aus, die vom Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume mit den für diese charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften seien. So könnten sphyagnumreiche Hochmoorbereiche genauso wie Niedermoortypen und Großseggenbestände festgestellt werden. Über die Hänge westlich oberhalb dieser Geländeschulter dehnten sich in den weiten Zwergstrauchbeständen Hangquellmoore aus. Häufig seien im Bereich der Zwergsträucher Jungzirben zu finden. An den windgefegten Geländekanten dehnten sich die für zentralalpine Hochlagen charakteristischen Gemsheidegesellschaften aus. Alle diese Vegetationseinheiten seien als besonders schützenswert zu bezeichnen. Die gesamte Region sei gerade in der sehr sensiblen Übergangszone subalpin - alpin schon stark durch Besucher und Erholungssuchende zu allen Jahreszeiten belastet, weil hier die Hochzillertaler Bergstraße heraufführe und westlich oberhalb der Bergstation eine ausgedehnte Wochenendhaussiedlung bestehe. Durch die geplante Erweiterung und den Umbau komme es zur Veränderung der bestehenden Stationsgebäude. Die Konturen des Bergstationsgebäudes würden nur im Bereich des Daches durch das Aufsetzen eines Spitzgiebels verändert. Das Mittelstationsgebäude solle erheblich, nämlich um 900 m2 erweitert werden, das seien 127 %. Dem bestehenden Gebäude sollten an seiner Nordwest- und Südostfront dem Bestand angepaßte gleich lange Gebäudeteile angegliedert werden. Das bestehende Gebäude sei von den gegenüberliegenden Bergflanken und dem Siedlungsraum von Stummerberg sehr gut einzusehen. Von der nach oben verlaufenden Seilbahntrasse bzw. vom oberhalb vorbeiziehenden Schipistenzweig könne das Gebäude im Winter sehr gut eingesehen werden. Südlich des Gebäudes befänden sich Siedlungsbereiche mit landwirtschaftlich genützten Flächen. Nordwestlich des Gebäudes zögen sich Almflächen und landwirtschaftlich genutzte Bereiche den "mit alten Holzstadeln durchsetzten" Hang hinauf. Der ganze Bereich sei in einen montanen Heidelbeer-Fichtenwald eingebettet, wobei das Gelände südlich in die Senke eines Baches und den damit verbundenen Strauchgürtel "vermittle". Im Strauchgürtel um die Lifttrasse befänden sich Birke, Salweiden, Lärchen, Grün- und Grauerlen, Vogelbeere und vereinzelt Fichten. Das Gebäude solle einen Spitzgiebel erhalten und durch Anbauten vergrößert werden. Auch das Talstationsgebäude solle durch Zubauten um 82 % erweitert werden. Es sei ebenfalls die Anbringung eines Spitzgiebels und rhombenförmiger Fenster vorgesehen. Das Gebäude befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaft.
Der Amtssachverständige für Naturkunde habe somit die Auswirkungen der beantragten Anlage auf das Landschaftsbild, den Erholungswert, den Naturhaushalt und auf die bestehenden Feuchtgebiete beurteilt. Dabei habe er die durch die beantragte Anlage verursachte Erhöhung der Besucherfrequenz, die baulichen Anlagen und den Parkplatz berücksichtigt. Im wesentlichen komme das erwähnte Gutachten zusammengefaßt zur Schlußfolgerung, daß die erhöhte Frequenz an Schifahrern eine Beeinträchtigung des Erholungswertes des gesamten natürlichen Großraumes des Schigebietes mit sich brächte. Es sei zu erwarten, daß verschiedene Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen (Feuchtgebiete) durch die beantragte Leistungssteigerung der EUB nachhaltig beeinträchtigt würden. Durch den geplanten Umbau der Bergstation seien keine besonderen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Das beantragte Mittelstationsgebäude werde vor allem von den gegenüberliegenden Hängen aus als besonders großflächige Halle negativ in Erscheinung treten. Das Gebäude werde den Eindruck vermitteln, als sei hier eine großstädtische Gewerbe- oder Industrieanlage errichtet. Zusätzlich zu diesen Beeinträchtigungen käme auch der Ausbau des bestehenden geschotterten Almweges für die Anlieferung von Material- und Baugeräten dazu. Es würde den Naturhaushalt des montanen Fichtenwaldes bzw. der landwirtschaftlich genutzten Flächen beeinträchtigen. Auch die Gestaltung des Talstationsgebäudes sei "ortsunüblich". Dieses werde daher eine beachtliche Beeinträchtigung von Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes darstellen, weil die derzeit als "mittelhoch" zu bewertende Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes auf ein geringes Maß sinken würde. Der Naturhaushalt werde durch die Gesamtauswirkungen der erhöhten Verkehrsintensität beeinträchtigt werden, die von der beantragten Anlage verursacht würde. Ein weiter gesteigertes Verkehrsaufkommen in das vordere Zillertal werde eine weitere Minderung des Erholungswertes dieses Raumes vor allem für die einheimische Bevölkerung mit sich bringen.
Der Amtssachverständige für überörtliche Raumplanung habe sein Gutachten wie folgt zusammengefaßt: Es werde keineswegs verkannt, daß die Rückbringung der Schifahrer am Abend ein ernstes Problem darstelle, das die Attraktivität des Schigebietes auch für Dauergäste mindere. Eine Verbeserung dieser Situation wäre zweifellos wünschenswert. Eine Erhöhung der Zubringerförderleistung könne dieses Problem aber nicht lösen. Lösungsansätze müßten auf andere Weise gefunden werden. Es wäre höchste Zeit, daß rechtliche Möglichkeiten zur Limitierung der Schifahrerzahl pro Tag geschaffen werden. Es sollte geprüft werden, ob eine solche Lösung eventuell naturschutzrechtlich vorgeschrieben werden könnte.
Der Landesumweltanwalt habe sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen. Er sei in seiner Stellungnahme insbesondere auf die Schutzwürdigkeit der Feuchtgebiete eingegangen, die durch die beantragte Anlage berührt würden. Weiters habe er wesentliche Bedenken wegen der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung geäußert.
Die Abteilung I f/Sport habe mitgeteilt, daß aus schi- und sicherheitstechnischer Sicht der beantragten 8-EUB mit einer Förderleistung von 2400 Personen pro Stunde zugestimmt werden könne.
Diese Ermittlungen führten zusammengefaßt zur Annahme folgenden Sachverhaltes: Die beantragten Anlagen würden nach heutigem Stand des Wissens Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beeinträchtigen. Auch der Erholungswert der Natur werde durch diese Anlagen beeinträchtigt. Der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume würden ebenfalls beeinträchtigt. Ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt würde insbesondere durch die beantragte Steigerung der Kapazität der Förderleistung von derzeit 1650 auf 2400 Personen je Stunde im gegenständlichen Gebiet nicht bewahrt und nachhaltig gesichert werden können.
Diese Feststellungen beruhten auf den Darlegungen der Amtssachverständigen, die auf ausreichenden Befunden beruhten sowie schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Widerspruch seien. Die Beschwerdeführerin sei dem nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es sei die allgemeine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. c NSchG maßgeblich, weil es bautechnisch unerläßlich sei, daß gewisse Teile (neu) errichtet würden. Teilweise würden bestehende Anlagen lediglich abgeändert. Es sei daher jedenfalls die Bewilligungspflicht nach § 6 Abs 1 lit. e NSchG gegeben. Bei der Bergstation sei ein Lebensraum, der vom Wasser geprägt sei, in sich geschlossen und vom Nachbargebiet abgrenzbar. Es sei somit ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 NSchG berührt. Vorhaben in Feuchtgebieten bedürften sowohl für die Errichtung als auch für die Änderung von Anlagen einer Bewilligung. Die beantragten Anlagen (der Umbau in eine 8-EUB) beeinträchtige somit sämtliche Schutzgüter des § 1 Abs. 1 NSchG. Es sei daher eine Interessenabwägung nach § 27 Abs. 1 lit. b bzw. § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 NSchG durchzuführen. Die Naturschutzbehörde gehe davon aus, daß gewisse öffentliche Interessen für das beantragte Projekt sprächen. Insbesondere sei es einleuchtend, daß es im "teilweisen" öffentlichen Interesse am Fremdenverkehr läge, wenn die Wartezeiten an den Liftanlagen verkürzt würden. Die Bewertung des öffentlichen Interesses bzw. vor allem des regionalwirtschaftlichen Nutzens eines touristischen Projektes wie des beantragten sei schwierig. Nach Ansicht der Fachleute sei eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob aus einzelwirtschaftlicher Sicht ein Betriebsüberschuß/-abgang zu erwarten sei. Förderungen und freiwillige Vorleistungen der öffentlichen Hand seien hiebei herauszurechnen und als regionalwirtschaftliche Kosten zu veranschlagen, ebenso allfällig zu erwartende Betriebsabgänge. Weiters sei zu schätzen, wieviel Prozent der investiven Vorleistungsnachfrage etwa aus der betrachteten Region befriedigt werden könnten. Dieser Betrag wäre periodisiert nach Maßgabe der üblichen Amortisationsdauer des Projektes als regionalwirtschaftlicher Nutzen einzustellen. Weiters wäre zu fragen, ob das Projekt zusätzliche Arbeitsplätze schaffen oder eher Arbeitskräfte aus anderen Verwendungen in der betrachteten Region abziehen würde. Dieser Fall wäre bewertet mit dem geschätzten Jahreseinkommen als regionalwirtschaftlicher Nutzen einzustellen. Gleiches gelte, wenn zwar keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen, aber beispielsweise Pendlerarbeitsplätze reduziert bzw. Zu- und Nebenerwerbsmöglichkeiten für Landwirte geschaffen würden. Abschließend solle danach gefragt werden, wie hoch die jährliche Wertschöpfung aus der im Zusammenhang mit dem Projekt für andere touristische Dienstleistungen anfallende Nachfrage sei. Auch dieser geschätzte Betrag solle sodann als regionalwirtschaftlicher Nutzen eingestellt werden. Der regionalwirtschaftliche Nutzen ergebe sich sodann als periodisierter Saldo eines eventuellen einzelwirtschaftlichen Betriebsabganges, öffentlicher Vorleistungen und Förderungen mit den eben beschriebenen Positionen. Im vorliegenden Fall könne eine solche regionalwirtschaftliche Analyse genauso unterbleiben wie eine aufwendige, detaillierte Überprüfung der Auswirkungen der beantragten Anlage auf die Verkehrsverhältnisse des vorderen Zillertales, weil auch ohne diese Untersuchungen "die Entscheidungslage klar" sei. Denn schon die ausführlichen Aussagen des Gutachters für überörtliche Raumplanung hätten die Naturschutzbehörde zur Überzeugung gebracht, daß im vorliegenden Fall schwerwiegende öffentliche Interessen, nämlich der Schutz vor unzumutbarer Verkehrsbelastung, gegen die Bewilligung des beantragten Projektes sprächen. Das Projekt verstoße auch gegen die Seilbahngrundsätze des Landes Tirol, mit denen die Grenzen der Schigebiete in den Tourismusintensivgebieten festgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe "weitere schwergewichtige öffentliche Interessen" für ihr Projekt nicht dargelegt. Unter den Gesichtspunkten Verkehrsbelastung und "Seilbahngrundsätze des Landes Tirol" überwögen nach Lage des Falles die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Projekt die öffentlichen Interessen am Schutz der "dargelegten Natur" (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) und des Erholungswertes nicht. Die beantragte Bewilligung sei somit nach § 27 Abs. 5 iVm § 27 Abs. 1 lit. b Abs. 2 lit. a Z. 2 NSchG zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 NSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 45 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
"a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2;
...
c) die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, unterliegen, und von Schleppliften;
...
e) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis d, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete;
..."
Nach § 9 NSchG bedürfen in Feuchtgebieten folgende Vorhaben
einer Bewilligung:
"...
d)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
e)
die Änderung von Anlagen nach lit. c und d, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
..."
Die belangte Behörde hat - dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge - die Bewilligungspflicht für das Vorhaben der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 lit. b (richtig wohl: lit. c) und e sowie von § 9 lit d und e NSchG bejaht. Die Beschwerdeführerin - die durch ihr Verhalten gegenüber der Behörde schon vor Antragstellung ihren Standpunkt deutlich gemacht hatte, daß für ihr Vorhaben keine Bewilligungspflicht bestehe - macht in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Bestehen einer Bewilligungspflicht angenommen. Die Veränderung der bestehenden Stationsgebäude stelle eine Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a und e NSchG dar; es bestehe jedoch keine Bewilligungspflicht nach den soeben zitierten Vorschriften, weil keines der Stationsgebäude eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2500 m2 aufweise. Die Änderung der ("eigentlichen") Seilbahnanlage löse ebenfalls keine Bewilligungspflicht aus, weil weder das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert noch (dadurch) die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG berührt würden. Die Änderungen der Anlage wären auch nicht mit einem Ansteigen der Zahl der Benützer verbunden. Ziel des Umbaues sei die Vermeidung von Wartezeiten bei "Stoßbetrieb" durch die Ankunft von Busreisenden und bei geringer Schneelage für die Talfahrten. Die Anlage selbst liege auch nicht in einem Feuchtgebiet; nach den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides dehnten sich lediglich "im Bereich um die Verebnung, auf der die Bergstation liege", Feuchtgebiete aus.
§ 6 Abs. 1 lit. c NSchG normiert das Erfordernis einer Bewilligung für die ERRICHTUNG von Seilbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften, ohne die Bewilligungspflicht an weitere Tatbestandsvoraussetzungen zu binden. Die Bewilligungspflicht für die "ÄNDERUNG" einer Seilbahn (als eine "Anlage nach lit. a bis d") nach lit. e leg. cit. knüpft hingegen an weitere Voraussetzungen an, nämlich, daß das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
Bei dieser rechtlichen Grundlage kann die (im übrigen im Sachverhalt nicht weiter konkretisierte) in der Begründung des angefochtenen Bescheides angedeutete und in der Gegenschrift weiter hervorgehobene Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden, es bestehe schon deshalb eine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. c NSchG, weil es "bautechnisch unerläßlich" sei, daß "gewisse Teile (neu) errichtet werden". Für die Abgrenzung zwischen "Errichtung" (lit. c) und "Änderung" (lit. e) ist nicht maßgeblich, ob neue Bauteile verwendet werden; denn nach dem Gesetz fallen selbst solche Umbaumaßnahmen unter den Begriff der "Änderung", die das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändern, was typischerweise mit der Verwendung weiterer Bauteile im Zusammenhang stehen wird. Angesichts dieses durch das Gesetz gegebenen weiten Umfanges des Begriffes der "Änderung" verbleibt - im Falle des Vorhandenseins einer bestehenden Anlage - für den Begriff der "Errichtung" nur in jenem Fall ein Anwendungsbereich, in dem eine neue Anlage errichtet wird. Einen in diese Richtung gehenden Sachverhalt hat die belangte Behörde nicht festgestellt; es liegt daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Bewilligungspflicht im Grunde (nur) des § 6 Abs. 1 lit. c NSchG vor.
Dies macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern die belangte Behörde zu Recht eine Bewilligungspflicht nach lit. e leg. cit. angenommen hat; denn die Voraussetzungen einer Bewilligung für ein der lit. c leg. cit. zu subsumierendes Vorhaben unterscheiden sich nicht von jenen, die im Falle eines Vorhabens bestehen, das unter die lit. e leg. cit. fällt (vgl. § 27 Abs. 1 NSchG).
Die Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. e NSchG für die Änderung von Anlagen nach lit. a bis d setzt voraus, daß das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf, wonach durch das Projekt das äußere Erscheinungsbild des Mittel- und Talstationsgebäudes im Sinne der zitierten Vorschrift erheblich verändert werde. Auf dieser Grundlage durfte die belangte Behörde eine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. e NSchG - mangels eines Anhaltspunktes für eine Teilbarkeit des Vorhabens für das gesamte Projekt - annehmen.
Die Auffassung der Beschwerde, daß eine Bewilligungspflicht deshalb nicht vorliege, weil die in Rede stehenden Gebäude keine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2500 m2 aufwiesen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a NSchG) teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Es ist nicht strittig, daß die in Rede stehenden Gebäude Teil einer Seilbahn im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c NSchG sind (vgl. hiezu auch § 10 EisenbahnG, wonach u.a Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen, Eisenbahnanlagen sind). Der hier heranzuziehende Bewilligungstatbestand (§ 6 Abs. 1 lit. e iVm lit. c NSchG) steht, was bauliche Anlagen betrifft, die zur Seilbahn gehören, zum Tatbestand der lit. a leg. cit. im Verhältnis der lex specialis. § 6 Abs. 1 lit. a NSchG ist im vorliegenden Fall wegen der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Anlagen zur Seilbahn somit nicht anzuwenden; die in der zuletzt zitierten Vorschrift normierte Tatbestandsvoraussetzung einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2 ist im vorliegenden Fall daher nicht Voraussetzung der Bewilligungspflicht.
Die belangte Behörde durfte daher ohne Rechtswidrigkeit vom Bestehen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. e iVm lit. c NSchG ausgehen.
Im Beschwerdeverfahren ist aber auch strittig, ob die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen eines Feuchtgebietsschutzes nach § 9 NSchG und der entsprechenden Bewilligungspflicht ausgehen durfte. Dieser Punkt ist ungeachtet des Umstandes von Bedeutung, daß die Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 6 leg. cit. dem Gesetz entspricht; denn das Gesetz knüpft an den Schutz eines Feuchtgebietes nach § 9 NSchG - insbesondere in Gestalt des Erfordernisses anderer LANGFRISTIGER öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung (§ 27 Abs. 2 Z. 2 NSchG) - qualifiziertere Anforderungen einer Bewilligung, als dies im Rahmen der allgemeinen Bewilligungspflicht nach § 6 NSchG der Fall ist (zur Lage eines Vorhabens im räumlichen Anwendungsbereich von § 27 Abs. 1 UND Abs. 2 NSchG vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134).
Die Beschwerde ist auch im Recht, soweit sie im Zusammenhang mit der Annahme eines Feuchtgebietsschutzes nach § 9 NSchG Rechtswidrigkeit geltend macht. Nach § 9 lit. d und e NSchG bedarf die Änderung von Anlagen IN FEUCHTGEBIETEN einer Bewilligung, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden. Voraussetzung der Bewilligungspflicht ist nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift - auch bei Bedachtnahme auf die sonst dort angeführten Bewilligungstatbestände - somit u.a. die Lage der Anlage (selbst) IM FEUCHTGEBIET. Davon kann selbst bei weiter Auslegung des Begriffes nur gesprochen werden, wenn Flächen, auf die der Begriff des Feuchtgebietes (vgl. § 3 Abs. 7 NSchG) zutrifft, an die von der betreffenden Anlage in Anspruch genommenen Flächen unmittelbar angrenzen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt es nicht zu, eine Bewilligungspflicht schon unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß von einer nicht im Feuchtgebiet gelegenen Anlage mittelbar Auswirkungen auf das Feuchtgebiet ausgehen. Dem ist für den vorliegenden Fall hinzuzufügen, daß eine Bewilligungspflicht nach § 9 lit e NSchG im Fall von Anlagen, die teils im, teils außerhalb eines Feuchtgebietes liegen, voraussetzt, daß die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage oder die Berührung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 jene Anlagenteile betrifft bzw. von jenen Anlagenteilen ausgeht, die "im Feuchtgebiet" liegen.
Daß hier ein solcher Sachverhalt vorläge, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die Begründung ihres Bescheides beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe der räumlich nicht weiter konkretisierten und insbesondere zur Lage der Seilbahn nicht in Beziehung gesetzten Befundangaben, wonach sich "vor allem im Bereich um die Verebnung, auf der die Bergstation liegt", großflächige Feuchtgebiete ausdehnten; dem entsprechen die Darlegungen der rechtlichen Beurteilung, wonach "bei der Bergstation" ein vom Wasser geprägter Lebensraum sei. Dem ist hinzuzufügen, daß nach dem Inhalt der Bescheidbegründung die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Bergstation als nicht erheblich angesehen wurde.
In Ansehung der Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 9 NSchG ist somit der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205). Dieser Mangel ist - ungeachtet der nach dem Gesagten zu Recht bestehenden Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 6 NSchG - wesentlich im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich des Bewilligungsverfahrens (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 NSchG) zumal auch die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, die die nach § 27 NSchG durchzuführende Interessenabwägung betreffen, nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides entsprechen.
Die belangte Behörde hatte auf der Grundlage ihrer nach dem Gesagten dem Gesetz entsprechenden Annahme, daß das Projekt im Hinblick auf die erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes von Mittel- und Talstationsgebäude der Bewilligungspflicht nach § 6 NSchG unterliegt, eine Interessenabwägung auf Grund des § 27 Abs. 1 NSchG vorzunehmen. Daß die belangte Behörde ihre Annahme, es käme der Feuchtgebietsschutz nach § 9 NSchG zur Anwendung, auf der Sachverhaltsebene nicht dem Gesetz entsprechend begründete, wurde bereits dargelegt;
gegebenenfalls wäre eine Interessenabwägung nach § 27 Abs. 2 NSchG durchzuführen gewesen.
Nach § 27 Abs. 1 NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen.
Nach § 27 Abs. 2 NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a.) für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.
Nach § 1 Abs. 1 NSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft).
Die belangte Behörde hatte dem § 27 NSchG zufolge in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) DURCH DAS VORHABEN (dem beabsichtigten Umbau der Seilbahn) zukäme (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205). Dem hatte sie die anderen (im Falle des § 27 Abs. 2 Z. 2 NSchG: langfristigen) öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. die Erkenntnisse vom 24. November 1994, Zl. 94/10/0076, vom 26. Juni 1995, Zl. 94/10/0169, und vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0052).
Feststellungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG enthält der angefochtene Bescheid lediglich in Form kursorischer Hinweise auf Darlegungen des Amtssachverständigen für Naturkunde, wonach die zu erwartende höhere Zahl von Schifahrern "eine Beeinträchtigung des Erholungswertes des gesamten natürlichen Großraumes des Schigebietes" mit sich brächte, das Mittelstationsgebäude den Eindruck einer großstädtischen Gewerbe- und Industrieanlage erwecke, das Talstationsgebäude die "derzeit mittelhohe Schutzwürdigkeit" auf ein "geringes Maß" senken werde; der Naturhaushalt werde durch "Gesamtauswirkungen der erhöhten Verkehrsintensität" beeinträchtigt und der Erholungswert vor allem für die einheimische Bevölkerung durch "ein gesteigertes Verkehrsaufkommen in das vordere Zillertal" weiter gemindert.
Diese Darlegungen lassen weder erkennen, durch welche Umstände im betreffenden Gebiet die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, ihr Erholungswert und der Naturhaushalt geprägt und in ihrem Gewicht bestimmt werden, noch kann ihnen in quantitativ und qualitativ konkretisierter Weise Art und Gewicht der von der beantragten Änderung der Anlage ausgehenden Beeinträchtigung dieser geschützten Güter entnommen werden. Dabei ist hervorzuheben, daß im vorliegenden Fall die Verstärkung der von der geplanten Anlage (im Vergleich zur bestehenden Anlage) ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter maßgebend ist.
Der angefochtene Bescheid enthält somit keine dem Gesetz entsprechende Begründung einer Interessenabwägung. Dies begründet im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die belangte Behörde die Unterlassung einer den dargelegten Anforderungen entspechenden Interessenabwägung mit ihrer Auffassung begründet, sie könne hievon im Hinblick auf "schwerwiegende öffentliche Interessen, nämlich den Schutz vor unzumutbarer Verkehrsbelastung", absehen.
In welchen - im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt stehenden - Umständen die belangte Behörde eine "unzumutbare Verkehrsbelastung" erblickt, kann dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entnommen werden. Der Akteninhalt legt den Schluß nahe, daß die belangte Behörde damit auf die Belastung der Zillertal-Bundesstraße durch Kraftfahrzeugverkehr Bezug nimmt, der mit der Anreise von Besuchern der Schigebiete (insbesondere von Tagesgästen) im Zusammenhang steht. Dem Gesetz (§ 27 NSchG) ist jedoch keine Regelung zu entnehmen, wonach in bestimmten Fällen die vorgeschriebene Abwägung der Interessen gänzlich zu entfallen hätte oder deren Ergebnis in Richtung einer Versagung der Bewilligung zwingend vorgegeben wäre. Das NSchG beruft die Naturschutzbehörde auch nicht dazu, für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen Sorge zu tragen. Ebensowenig ist dem Gesetz ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, Gesichtspunkte des Straßenverkehrs oder der Raumplanung bei der Abwägung der Interessen nach § 27 NSchG ohne weiteres auf seiten der nach § 1 Abs. 1 NSchG geschützten Interessen zu berücksichtigen. Einen Zusammenhang des erwähnten Gesichtspunktes mit den durch § 1 Abs. 1 NSchG geschützten Interessen legt der angefochtene Bescheid nicht dar.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Bewertung der für und gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen im Rahmen des § 27 NSchG auf planerische Grundsätze Bedacht zu nehmen, die auf Grund des Fachwissens der befaßten Stellen entwickelt wurden. Die Berufung auf einen - nicht konkretisierten - "Verstoß" des Projektes gegen die "Seilbahngrundsätze des Landes Tirol", mit dem die Versagung der Bewilligung ebenfalls begründet wird, stellt jedoch keine gesetzmäßige Begründung dar; denn der erwähnte Hinweis vermag weder die nach dem oben Gesagten im Zusammenhang mit einer Interessenabwägung nach § 27 NSchG unerläßlichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zu ersetzen, noch läßt er im konkreten Fall erkennen, welchen Inhalt die bezogenen "Seilbahngrundsätze" haben, worin der behauptete "Verstoß" besteht und inwiefern allfällige planerische Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der nach § 27 iVm § 1 Abs. 1 NSchG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen die Bewilligung des Vorhabens sprechen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100084.X00Im RIS seit
03.05.2001