TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/29 95/16/0323

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
BAO §311 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der V B.V. in S, vertreten durch C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufungen gegen Entscheidungen des Milchwirtschaftsfonds 1.) Zlen. 12.947, 90.040/93-IVa, 90.240, 90.250, 90.260/93-IVa und 2.) 48.828/93, jeweils betreffend Importausgleich, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Säumnisbeschwerde formuliert den gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdepunkt ausdrücklich wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, daß das importierte Produkt nicht als Asiago-Käse, sondern als Schnittkäse Verarbeitungsware deklariert wurde und es dadurch zu einer höheren Vorschreibung an Importausgleich kommt, während für Asiago-Käse lediglich ein Importausgleich von S 500,--/100 kg vorgeschrieben wird, in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Gesetze verletzt und macht daher geltend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides."

Eine Säumnisbeschwerde dient im Gegensatz zur Bescheidbeschwerde nicht der Anfechtung eines Verwaltungsaktes, sondern richtet sich gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde (vgl. z.B. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 75). Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist demnach die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet (vgl. z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 38 Anm. 4 zu § 27 VwGG), also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung (vgl. insbesondere auch den bei Dolp, aaO. 193 letzter Abs. und 219 letzter Abs. referierten hg. Beschluß vom 26. April 1973, Slg. N.F. 8404/A).

Da des weiteren ein vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt einer weiteren Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0210, u.v.a.) und weil nach ständiger hg. Judikatur durch den Beschwerdepunkt der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird an den der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist (vgl. dazu insbesondere die bei Dolp aaO. 242 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur), was auch für Säumnisbeschwerden gilt (Dolp, aaO. 248 Abs. 2), ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus dem Inhalt der Beschwerde, daß die behauptete Rechtsverletzung allein durch die Untätigkeit der belangten Behörde nicht erfolgt sein kann.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung und Literatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160323.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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