TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/30 95/11/0272

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des V in G, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1995, Zl. 199.626/1-IV/10/95, betreffend Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (protokolliert zur Zl. B 671/95), der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides und den von der belangten Behörde dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Unterlagen sowie aus der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung ergibt sich:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom "11.01.1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" könne. Mit einem auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Bescheid vom 16. Mai 1995 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, daß das Datum der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers "11.01.1995" zu lauten habe. (Tatsächlich trägt die am 12. Jänner 1995 beim Militärkommando Vorarlberg eingelangte Erklärung des Beschwerdeführers dieses Datum).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1995, B 671/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, daß seine Zivildiensterklärung spruchgemäß vom 11. Jänner 1994 stamme und er somit die Frist nach § 76a Abs. 2 (zu ergänzen: Z. 1 ZDG) gar nicht versäumt haben könne, weil diese Frist erst mit Ablauf eines Monates ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994 (dies erfolgte am 10. März 1994) abgelaufen sei, ist ihm der oben erwähnte Berichtigungsbescheid vom 16. Mai 1995 entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nach seinem Vorbringen nicht bekämpft; seine nicht näher begründete Beschwerdebehauptung, dieser Fehler der Behörde sei einer Berichtigung nicht zugänglich, ist unzutreffend. Ein rechtskräftiger Berichtigungsbescheid wird (rückwirkend) Inhalt des berichtigten Bescheides. Die mit ihm beseitigte Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides kommt bei der Prüfung dieses Bescheides nicht mehr zum Tragen.

2. Soweit sich der - im Jahre 1962 geborene - Beschwerdeführer auf § 73 ZDG beruft, wonach Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, waren, als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten, ist ihm sein eigenes Beschwerdevorbringen gegenüber dem Verfassungsgerichtshof entgegenzuhalten. Demnach gehöre er "seit mehr als einem Jahrzehnt" einer näher genannten religiösen Gemeinschaft an und sei im Jahre 1985 getauft worden. Am 1. Jänner 1975 konnte er schon aus Altersgründen kein anerkannter Waffendienstverweigerer sein, abgesehen davon, daß er seinem Vorbringen zufolge zum maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Religionsgemeinschaft noch gar nicht angehört hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen in Ansehung der Militär- bzw. Zivildienstpflicht die bloße Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft hatte, insbesondere ob bereits der Umstand, daß die Angehörigen dieser Gemeinschaft aus religiösen Gründen keinen Militärdienst leisten dürfen, ihnen die Stellung anerkannter Wehrdienstverweigerer vermittelt hat.

3. Der Beschwerdeführer argumentiert schließlich damit, daß die bescheidgegenständliche Frist für ihn gar keine Geltung habe, weil über seinen Antrag aus dem Jahr 1980 ein Verfahren betreffend "Befreiung vom Präsenzdienst und vom Zivildienst" eingeleitet worden sei und weil dieser Antrag in Ansehung der Zivildienstpflicht noch nicht erledigt sei, weil das Verfahren nach zeitweiliger Unterbrechung im Jahre 1985 zur Gewährung "der Befreiung vom Präsenzdienst" geführt habe, wobei "der Frage der Zivildienstpflicht ... dabei insofern nicht weiter nachgegangen" worden sei, "als sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Präsenzdienstpflicht stand und wesensnotwendig die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht auch eine Befreiung von der Zivildienstpflicht nach sich zog, ohne daß damit allerdings die (weiterhin offene) Frage der Zivildienstpflicht in conkreto bereits abschließend entschieden worden wäre"; daraus folge, daß die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen "nach wie vor offen geblieben" sei. Das "ruhende Verfahren" sei noch zu Ende zu führen.

Angesichts des normativen Gehaltes des angefochtenen Bescheides, der (in seiner berichtigten Fassung - siehe oben Punkt 1) die Unwirksamkeit der vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 unter Berufung auf das ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 mit dem Zusatz abgegebenen Erklärung, er halte die Regelung hinsichtlich der Fristen für fragwürdig und sei davon überzeugt, daß sie wieder geändert werde, feststellte, kann dieses Beschwerdevorbringen auf sich beruhen. Sollten frühere Anträge des Beschwerdeführers betreffend Befreiung von der Wehrpflicht oder von der Zivildienstpflicht noch offen sein, so hätte der angefochtene Bescheid daran nichts geändert. Der angefochtene Bescheid spricht nur darüber ab, daß die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1995 nicht die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers ausgelöst habe. Dieser Ausspruch entspricht nach Lage des Falles dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110272.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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