Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2022Norm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Für die Frage der Konsumption kommt es auf eine Auslegung von Normen (zu denen auch die durch Typenbescheide festgelegten Höchstwerte des Gesamtgewichts und der Achslasten zählen) an, nicht aber auf die faktischen Umstände der Tatbegehung im konkreten Einzelfall. Ein Abstellen auf die Überschreitung des faktischen Gesamtgewichts würde zu dem - dem Gesetzgeber kaum unterstellbaren - Ergebnis führen, dass der Täter durch eine hohe Überladung (ein tatsächliches Gesamtgewicht zumindest in der Höhe der Summe der Achslasten) eine Konsumption (und damit letztlich eine verwaltungsstrafrechtliche Besserstellung) erreichen kann, die ihm bei einer geringeren Überladung (die die Summe der höchstzulässigen Achslasten nicht überschreitet, bei der aber die höchste zulässige Achslast einer der Achsen überschritten wird) verwehrt bliebe.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Überladung; Konsumption;Anmerkung
VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024-3, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1091.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022