Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2022Norm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Für die Frage der Konsumption der Verwaltungsstraftatbestände des § 101 Abs 1 lit a erster und zweiter Fall KFG kommt es alleine auf die Relation der Summe der höchstzulässigen Achslasten (§ 2 Z 34 KFG) zum höchstzulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Z 33 KFG) an, nicht aber auf die Frage, ob auch das tatsächliche Gesamtgewicht (§ 2 Z 32 KFG) noch so auf die Achsen verteilt werden könnte, dass es bei keiner Achse zu einer Achslastüberschreitung kommt. Ganz allgemein liegt nach der Rsp Konsumption nämlich vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(-en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Überladung; Konsumption;Anmerkung
VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024-3, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1091.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022