TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/30 95/11/0407

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
WehrG 1990 §36a Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs3;
ZDG 1986 §13;
ZDG 1986 §13a;
ZDG 1986 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1995, Zl. 191257/2-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Tätigkeit im Bereich des Fernmeldewesens der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1980 aus öffentlichen Interessen von Amts wegen von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm abgegebenen Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 8 des Zivildienstgesetzes einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 5. Februar 1996 an zugewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem aus dem Befreiungsbescheid vom 21. Juli 1980 erwachsenen subjektiven Recht verletzt, solange nicht zum Präsenzdienst/Zivildienst einberufen werden zu können, bis die Voraussetzungen für seine seinerzeitige Befreiung weggefallen seien. Daß dies der Fall sei, werde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet; ebensowenig sei eine bescheidmäßige Feststellung des Wegfalles der Befreiungsgründe erfolgt. Die Wirkung des Befreiungsbescheides vom 21. Juli 1980 erstrecke sich auch auf den Zivildienstbereich. Die Verpflichtungen zu den genannten Diensten stünden in einem wechselseitigen Substitutionsverhältnis. Die Regelungen über eine allfällige Befreiung von der Leistung dieser Dienste seien im wesentlichen ident.

Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Auffassung, die mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1980 ausgesprochene Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bewirke auch die Befreiung des Beschwerdeführers von der Zivildienstpflicht, kann nicht geteilt werden.

Wehrpflicht und Zivildienstpflicht stehen insofern in einem spezifischen Verhältnis zueinander, als der Zivildienst als Ersatzdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert ist, was zur Folge hat, daß das Entstehen und der Weiterbestand der Zivildienstpflicht an die Voraussetzung des Bestehens der Wehrpflicht des Betreffenden geknüpft ist und daß daher mit dem Wegfall der Wehrpflicht (z.B. infolge nachträglicher Untauglicherklärung) zwangsläufig auch die Zivildienstpflicht endet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Slg. Nr. 13898 A). Dem Beschwerdeführer ist auch einzuräumen, daß die Befreiungstatbestände des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes weitgehend ident sind.

Daraus folgt aber nicht die von ihm angenommene Wirkung eines Befreiungsbescheides nach dem Wehrgesetz auch für den Zivildienstbereich. Ein solcher Bescheid hat im gegebenen Zusammenhang nur zur Folge, daß der Wehrpflichtige von der mit diesem Status verbundenen Verpflichtung zur Leistung von Präsenzdienst befreit ist. Dieser Status ist notwendige Voraussetzung nicht nur für die Erlassung eines derartigen Bescheides (auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit der Wehrbehörden), sondern auch für dessen weitere rechtliche Wirkung. Diese endet nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. den Beschluß vom 31. Mai 1994, Zlen. 93/11/0244, 0270, mit weiteren Judikaturhinweisen), mit dem Wegfall der Wehrpflicht und dem Eintritt der Zivildienstpflicht endgültig. Es bedarf daher, wenn ein von der Präsenzdienstleistung befreiter Wehrpflichtiger zivildienstpflichtig wird, eines Befreiungsbescheides der Zivildienstbehörde, um den nunmehr Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst zu befreien.

Bei dieser Rechtslage kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht weggefallen sind oder nicht; erst ein die Befreiung des Beschwerdeführers von der Zivildienstpflicht aussprechender Bescheid wäre seiner Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegengestanden. Daher bildet das gerügte Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Frage des Wegfalls der Befreiungsgründe keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110407.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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