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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache 1. des A, 2. der H und
3. der F, sämtliche in W und vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 6.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über die vorliegende Säumnisbeschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. September 1994 das Vorverfahren ein (§ 35 Abs. 3 VwGG) und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Über entsprechendes Begehren der belangten Behörde wurde die gesetzte Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides mit Verfügung vom 9. Jänner 1995 verlängert. Nachdem auch diese verlängerte Frist (ohne Bescheid - oder Aktenvorlage seitens der belangten Behörde) verstrichen war, hat der Verwaltungsgerichtshof am 29. September 1995 die Betreibung der Aktenvorlage verfügt.
Mit einem am 20. Dezember 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz haben die beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. September 1995 über ihre Berufungen entschieden habe und damit die beschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt worden seien. Die beschwerdeführenden Parteien stellen den Antrag, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter Zuspruch der verzeichneten Kosten einzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde selbst dann gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen und die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn der nachgeholte Bescheid erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG erlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof darf in einem solchen Fall eine Sachentscheidung nicht mehr treffen. Das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG des weiteren auch dann einzustellen und die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn der nachgeholte Bescheid erst nach Fristablauf (§ 36 Abs. 2 VwGG) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 21. November 1985, Zl. 85/16/0067, und vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0356). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Vorlage des nachgeholten Bescheides unterlassen, sodaß demnach die der belangten Behörde gesetzte Frist jedenfalls ungenützt abgelaufen ist. Die beschwerdeführenden Parteien sind - wie sie selbst ausdrücklich vorbringen - hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Entscheidungspflicht als klaglos gestellt anzusehen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Dritte Auflage, Seite 320 und 321 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere auf den §§ 56, erster Satz und 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040171.X00Im RIS seit
20.11.2000