Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Dezember 1993, Zl. VII/2-a-V-709/2/4-1993, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 91/19/0075, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde aufgrund der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 erhobenen Beschwerde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Februar 1991, mit dem das gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes eingestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 30. Dezember 1993 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22. Jänner 1990 keine Folge und bestätigte dieses Straferkenntnis. Mit diesem war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß zu näher bezeichneten Zeiten von Dezember 1988 bis März 1989 im Hotelbetrieb der Gesellschaft von drei namentlich genannten Arbeitnehmern die zulässigen Tagesarbeitszeiten und Wochenarbeitszeiten überschritten worden seien und daß diesen Arbeitnehmern die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit sowie die ununterbrochene Wochenruhe nicht gewährt worden seien. Wegen dieser insgesamt zwölf Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen gewesen, sodaß die belangte Behörde durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses trotz Verstreichens dieser Frist ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet habe.
1.2. Nach Abs. 2 des Übergangsrechts zum VStG 1950 (Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 52/1991) sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Dies trifft im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens seit 4. April 1989 (Einlangen der Anzeige des Arbeitsinspektorates bei der Erstbehörde) im Beschwerdefall zu.
§ 51 Abs. 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautete wie folgt:
"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die in dieser Gesetzesstelle genannte Einjahresfrist im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 13 zu § 51 VStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.621/A). Das eingangs genannte aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1993 wurde am 17. Dezember 1993 der belangten Behörde zugestellt. Der nach dem Beschwerdevorbringen spätestens am 19. Februar 1994 dem Beschwerdeführer zugestellte angefochtene Bescheid wurde daher innerhalb der neuerlich laufenden Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe die Unverläßlichkeit des B gekannt und sei daher verpflichtet gewesen, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften selbst zu überwachen. Die belangte Behörde übersehe dabei, daß ihm die Unverläßlichkeit des Genannten erst durch die inkriminierten Vorfälle bekannt geworden sei. Er habe nicht vorhersehen können, daß dieser seine Pflichten verletzen und für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften nicht sorgen werde.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und entsprechende Beweisanträge stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit seine Schuldlosigkeit zu begründen. In Ansehung der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften hat der Arbeitgeber ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0136).
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Sein im Verwaltungsstrafverfahren erstattetes Vorbringen, B habe am 1. Dezember 1988 als Hotelleiter seinen Dienst angetreten und unter anderem die Verpflichtung übernommen, für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu sorgen, läßt nämlich - abgesehen davon, daß der vom Beschwerdeführer vorgelegte Dienstvertrag von B nie unterfertigt wurde - nicht erkennen, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer die Einhaltung der angeblich von B übernommenen Verpflichtung kontrolliert hat und inwieweit dadurch die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ihn dem von der Gesellschaft geführten Hotelbetrieb gewährleistet sein sollte. Mangels Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihn der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen, hinsichtlich welcher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht strittig ist, schuldig erkannt hat.
3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110089.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.04.2010