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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1994, Zl. 179095/2-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 255/95, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, den ihr angeschlossenen Beilagen und dem ergänzenden Schriftsatz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 4. Mai 1965 geborene Beschwerdeführer ist laut Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1993 zivildienstpflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß "§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 2 und 5, sowie § 9 Abs. 1 und 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF" einer näher genannten Einrichtung zur Leisung des ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Dezember 1995 zugewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß der bekämpften Erledigung ungeachtet des Umstandes, daß sie keine Unterschrift und auch keine Beglaubigung durch die Kanzlei aufweist, Bescheidcharakter zukommt. Bei dieser Erledigung handelt es sich nämlich, worauf die Anführung der Nummer des Datenverarbeitungsregisters ("DVR-Nr.") hindeutet, um eine Ausfertigung, die im Sinne des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und den Namen des Genehmigenden aufweist. Daß hiebei ein Formular ("BMI-Form88") verwendet wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne Belang. Dieser Umstand bedeutet nur, daß der Bescheid dem für derartige Fälle vorgesehenen Formular entspricht, und schließt die Erstellung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung keineswegs aus.
Soweit in der Beschwerde die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird, ist auf das entsprechende Vorbringen nicht einzugehen, da die Prüfung daraufhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG idF der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 7 Abs. 2 ZDG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 beträgt die Dauer des ordentlichen Zivildienstes 11 Monate.
Der angefochtene Bescheid entspricht insbesondere auch der zweitgenannten Bestimmung, da er die Dauer der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Zivildienstleistung mit 11 Monaten festsetzt. Die belangte Behörde hatte gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 5 ZDG idF der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 hinsichtlich der Dauer der zu leistenden Dienstzeit von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen und nicht etwa - worauf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinausläuft - von jener zur Zeit der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 8. Oktober 1993 (die eine Dauer des Zivildienstes von 10 Monaten vorgesehen hatte). Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann keine Rede davon sein, daß der angefochtene Bescheid in der Frage, "ob und in welcher Länge tatsächlich Zivildienst zu leisten" sei, einen relevanten Begründungsmangel aufweise.
Was die Anregung anlangt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 2 ZDG in der genannten Fassung zu beantragen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dazu schon aus dem im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1995 genannten Grund (daß nämlich diese Bestimmung in der Verfassungsnorm des § 2 Abs. 3 zweiter Satz ZDG ihre Deckung finde) nicht veranlaßt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110286.X00Im RIS seit
11.07.2001