Rechtssatz
Allein die Absendung eines E-Mails kann nicht den Anscheinsbeweis dahingehend begründen, der Empfänger habe dieses E-Mail auch erhalten (vgl 2 Ob 108/07g = RS0123059). Der für den Zugang beweisbelasteten Partei steht aber bei der Bestreitung des Zugangs durch den Adressaten der Indizienbeweis offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000222Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022