Entscheidungsdatum
10.05.2022Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr. §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, vom 14. April 2021, Zl. ..., in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, vom 28. Juni 2021, Zl. ..., betreffend eine Erteilung einer Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2021 sowie 8. März 2022,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß §§ 2 und 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes beim „Stadtservice-Stadtinformation“, welches zuständiger Weise an die Magistratsabteilung 53, Presse- und Informationsdienst, weitergeleitet wurde, die Erteilung folgender Auskunft:
„Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskünfte zur Vergabe von Inseraten und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien für eine journalistische Datenanalyse in meiner Rolle als freier Datenjournalist (Publikationen beispielsweise auf ds.at und d.at).
Für jedes Quartal seit 01/2017
- In welchen periodischen Printmedien wurden Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000 geschalten, und wie hoch war der Auftragswert im jeweiligen Quartal?
- In welchen nichtperiodischen Printmedien (also Medien, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen) wurden Inserate mit welchem Quartalswert geschaltet?
Ich verweise auf eine ähnlich lautende Anfrage meines ehemaligen Arbeitgebers, der Q. GmbH. Laut (möglicherweise noch nicht rechtskräftiger) Entscheidung des Verwaltungsgericht Wien (VGW- 101/050/1453/2019-11) war die Auskunft zu erteilen.
Meine Rolle als „public watchdog" begründe ich analog zur Q. GmbH in meiner journalistischen Tätigkeit, aber auch mit meiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied des F.. Beide Tätigkeiten ermöglichen mir, öffentliche Debatten über die Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte mit Fakten zu untermauern.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
Mit Bescheid vom 14. April 2021 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fest, dass die mit E-Mail vom 26. Februar 2021 begehrte Auskunft betreffend Inseratenausgaben nicht zu erteilen sei. In ihrer ausführlichen Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Buchhaltungssystem, das beim Magistrat der Stadt Wien zum Einsatz komme, nicht so ausgestaltet sei, dass die gewünschten Informationen ausgewertet werden könnten. Das liege daran, dass das Buchhaltungssystem des Magistrates der Stadt Wien zur Erfüllung der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 ausgestaltet wurde. Konkret seien der Rechnungsleger bzw. Zahlungsempfänger, der Rechnungsbetrag und die Kontierung der einzelnen Buchungsbelege auswertbar, jedoch nicht die konkret verrechneten Leistungen. Daher seien weder der Medieninhaber, der Medientitel noch ob diese Rechnung überhaupt ein Inserat oder eine Werbeeinschaltung bzw. eine entgeltliche Veröffentlichung zum Inhalt hatte, über das Buchhaltungssystem auswertbar. Es sei daher nicht möglich, die vom Auskunftswerber begehrte Detailauskunft ohne Durchsicht jedes einzelnen potentiell von diesem Auskunftsbegehren umfassten Buchungsbeleges zu geben. Es müsste dazu nämlich aus den letzten vier Jahren jeder im Buchhaltungssystem abgelegte Beleg (weit über 8.000 Belege) manuell geöffnet und der Anfrage zugeordnet werden; der damit verbundene Aufwand würde die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigen. Die vom Auskunftswerber begehrten Informationen könnten nicht schon aus den Daten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Medienkooperations–und Förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) benötigt werden, gewonnen werden. Dies liege daran, dass die Daten für die Erfüllung der Meldepflicht aus dem MedKF-TG im Zuge der Auftragserstellung gesondert erfasst bzw. aus dem dezentralen Bereich eingemeldet würden, der Auskunftswerber aber eben über jene Inseratenschaltungen Auskunft begehre, die von dieser Meldepflicht explizit nicht umfasst sind. Damit wäre es aber erforderlich, die erfolgten 16 Quartalsmeldungen an die Regulierungsbehörde faktisch zu wiederholen, um die Auskunft erteilen zu können. Dies bedinge nicht nur eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben, sondern komme der Ausarbeitung eines umfassenden Gutachtens gleich. Auch eine Einsicht in das Buchhaltungssystem des Magistrates der Stadt Wien sei dem Auskunftswerber nicht zu gewähren, käme sie doch einer Akteneinsicht gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gleich; diese sei aber gerade nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht geboten. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einer allfälligen Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, kämen einerseits die Geheimhaltungspflicht nach dem Datenschutzgesetz (DSG), andererseits die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG aber auch der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Betracht.
Der Magistrat der Stadt Wien sei verpflichtet, Meldungen an die RTR (richtig: an die KommAustria, Anm.) gemäß dem MedKF-TG zu erstatten. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nehme das MedKF-TG werbliche Maßnahmen in „A-Periodika“ sowie unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 pro Quartal explizit aus und stelle bei der Bekanntgabe auf die Gesamthöhe ab. Die Stadt Wien erhalte besondere Konditionen und Rabatte, die nicht mehr zu erzielen wären, wenn diese öffentlich bekannt würden. In diesem Sinne wären mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens nachteilige Auswirkungen auf die Haushaltsführung und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu erwarten. Es ergebe sich daher, dass die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt seien und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis habe, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten sei. Weiters bezog sich die belangte Behörde auf § 1 Datenschutzgesetz (DSG), nach dem auch juristische Personen das Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten hätten, wozu auch Umsatz und Gewinn zählten. Durch die Offenlegung des Umsatzes für entgeltliche Veröffentlichungen würden die Kalkulationsgrundlagen und damit auch die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners offengelegt. Eine solche Offenlegung könnte zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbes führen. Weiters könnten andere Vertragspartner beispielsweise dieselben Konditionen verlangen, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könnte. Die daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Konsequenzen (z.B. Umsatzeinbußen, Reputationsverlust) könnten erheblich sein.
Darüber hinaus normiere § 27 Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) den Schutz der Vertraulichkeit von Unterlagen und Informationen im Vergabeverfahren.
Der Auskunftswerber begehre Auskunft über entgeltliche Veröffentlichungen, deren kumulierter Auftragswert unter einem Quartalswert von EUR 5.000 liege sowie die konkrete Höhe dieses Auftragswertes. Gleichzeitig frage der Auskunftswerber nach dem Auftragswert pro Quartal pro Medium für nicht periodische Printmedien. Durch die Beantwortung würden im Ergebnis auch einzelne entgeltliche Veröffentlichungen der Höhe nach veröffentlicht, wodurch es möglich wäre, die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners zu errechnen. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auskunftswerbers vorlägen, die die verlangte Übermittlung der Auskunft rechtfertigen würde. Es sei daher auf Grund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen.
Soweit der Auskunftswerber argumentiere, dass das Auskunftsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten in Form einer Berichterstattung über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu sehen sei, werde darauf verwiesen, dass bereits seit vielen Jahren regelmäßig rund um die Veröffentlichung der Ausgaben für Inserate und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien gemäß MedKF-TG eine öffentliche Debatte geführt werde. Diese Debatte habe auch bisher ohne die beantragten Detailinformationen umfassend geführt werden können, da die für eine journalistische Vorbereitung erforderlichen Informationen der breiten Öffentlichkeit bereits bekannt seien. So unterlägen die Inserate und Werbeeinschaltungen, welche von der Stadt Wien beauftragt werden, der Kennzeichnungspflicht und seien daher auch entsprechend recherchier- und auswertbar. Gleichzeitig veröffentlichen die Medieninhaber Preislisten, aus denen die Kosten für einzelne entgeltliche Einschaltungen zumindest abschätzbar seien, auch wenn daraus die der Stadt Wien gewährten Sonderkonditionen nicht ablesbar seien. Zusätzlich würden im jährlichen Rechnungsabschluss der Stadt Wien die Ausgaben für Information- und Öffentlichkeitsarbeit ausgewiesen und die der Meldepflicht des MedKF-TG unterliegenden Ausgaben für entgeltliche Einschaltungen der Stadt Wien durch die KommAustria gesetzeskonform quartalsweise bekannt gemacht. Auf Basis dieser Informationen sei bereits eine umfassende Recherchemöglichkeit für eine journalistische Aufbereitung gegeben. Die Notwendigkeit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde daher verneint. Gleichzeitig sei das MedKF-TG geschaffen worden, um der Gesellschaft als Ganzes einen transparenten Einblick über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe daher explizit die im Auskunftsbegehren beantragten Informationen ausgeschlossen, sodass das MedKF-TG als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz betrachtet werden müsse.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer verwies zunächst darauf, dass die Gründe, die die belangte Behörde für die Nichterteilung der Auskunft genannt habe, großteils gleichlautend mit jenen seien, die die Behörde in jenem Verfahren vorgebracht habe, das mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 3. 2021, Ra 2019/03/0128 seinen Abschluss gefunden habe. Wie eben im jenen Verfahren kranke der verfahrensgegenständliche Bescheid an einer mangelnden Abwägung seiner Informationssinteressen mit den von der Behörde in den Raum gestellten Geheimhaltungsinteressen. Weder zu den vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen noch zur behaupteten Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde seien nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu finden.
Neben diesen offensichtlichen Verfahrensmängeln habe die Behörde durch ihre pauschale Auskunftsverweigerung sowohl das Wiener Auskunftspflichtgesetz als auch Art 10 EMRK verletzt. Es seien schon einige von der Behörde behauptete Gründe für eine Nichterteilung in dem bereits zitierten Verwaltungsgerichthofserkenntnis ausreichend behandelt worden und entbehrten daher jeglicher Grundlage. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung und resümierte daraus, dass durch das unrechtmäßige Vorbringen der Geheimhaltungstatbestände der Bescheid das Wiener Auskunftspflichtgesetz und Art. 20 B-VG verletze. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2021, Ra 2020/03/0020, in der der Zugang zu Auftragswerten von konkret genannten Inseraten bzw. Beilagen bestätigt wurde.
Ausführlich befasste sich der Beschwerdeführer auch mit der behaupteten Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde und führte dazu aus, wolle man die Angaben der Behörde dazu als gegeben annehmen, dass die Auskunftserteilung eines Viertels der angefragten Informationen – immerhin vier der 16 Quartalsmeldungen – jedenfalls ohne Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen möglich wäre.
Nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu diesen Behauptungen, beispielsweise wie viele Personen Zugriff auf diese Informationen haben, aus welchen Gründen diese Zugriffe nicht auch anderen Personen gewährt werden können, welche konkreten Aufgaben durch die Beantwortung der Anfrage beeinträchtigt würden, fehlten vollkommen, wie dies auch schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.3.2021 bemängelt worden sei. Es wäre jedenfalls die Auskunft zu erteilen, soweit sie die übrigen Aufgaben nicht beeinträchtige.
Es wäre überdies darzustellen, welche „sonstigen Aufgaben“ der Behörde durch die Beauskunftung konkret beeinträchtigt würden, ebenso wie diese überhaupt eine höhere Priorität als die Beantwortung der vorliegenden Anfragen haben können. Überdies könne die innere Organisation im Rahmen einer Geschäftsverteilung (im Sinne von Magistratsabteilungen) keinen Einfluss auf die Verpflichtung der Beantwortung von Auskunftsanfragen nach dem einschlägigen Auskunftspflichtgesetz haben. Außerdem wäre es ein leichtes, die interne Zugangsbeschränkung hinsichtlich der Auswertung der genannten 8.000 Belege für den Zweck und Zeitraum der Auskunftserteilung anzupassen. Überdies verkenne die Behörde, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die angefragten Informationen bei jeder Gebietskörperschaft vorliegen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu verwies er auf die Materialien zum MedKF-TG.
Im gegenständlichen Fall berufe sich die Behörde im Wesentlichen auf eigenes (Organisations-)Unvermögen und eine fehlende interne Kontrolle über eine zweckgemäße Mittelverwendung. Der Bescheid impliziere, dass die angefragten Daten nicht hinreichend in elektronischer Form zur Verfügung stünden. Würde die belangte Behörde bei der Führung von regelmäßigen (quartalsmäßigen) Feststellungsverfahren im Jahr 2021 nur Papierakten führen und Zwischenergebnisse nicht aufbewahren, wäre das jedoch ein Organisationsfehler bzw. Versagen der Behörde. Diese mangelhafte Behördenorganisation, habe jedoch nichts mit seinen Auskunftsrecht zu tun und könne dieses selbstverständlich auch nicht einschränken. Im Übrigen wären bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes nur jene Arbeitszeiten einzukalkulieren, die unter Annahme einer zeitgemäßen – d.h. elektronisch organisierten und die Sorgfaltspflichten wahrenden - Verwaltungsform üblicherweise anfallen, da der Anfragegegenstand rezente Verwaltungsakte betrifft und nicht etwa Archivmaterial. Selbstverständlich bestehe das Auskunftsrecht unabhängig davon, wie gut (oder schlecht) die Behörde organisiert ist. Könnte bzw. dürfte sich die Behörde auf a) die mangelnde Organisation bei der Aktenführung bzw. b) die unterlassene elektronische Datenspeicherung bzw. c) die unterlassenen Sorgfaltspflichten berufen, wäre der Zweck des Auskunftsgesetzes vollkommen ausgehöhlt. Ansonsten könnte die Behörde durch das einseitige Herabsenken des innerbehördlichen Organisationsgrades auch den Umfang des Auskunftsanspruches (faktisch nach Belieben) beschränken. Es sei somit offensichtlich, dass die angefragte Information im Sinne von gesichertem Wissen bei der Behörde vorliege – die Notwendigkeit eines Abrufs von Belegen aus der Buchhaltungssoftware stehe dem nicht entgegen und stelle auch keine „umfangreiche Ausarbeitung“ oder „Gutachtenserstellung“ dar. Eine restriktive Auslegung dieser Begriffe würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des subjektiven Rechts auf Auskunft führen und damit einen Verstoß gegen die aus Art 10 EMRK erwachsenden Rechte darstellen.
In einem nächsten Punkt rügte der Beschwerdeführer, dass eine Informationserteilung durch elektronische Zurverfügungstellung der Kerninformationen zu jeder einzelnen Inseratenschaltung und jeder einzelnen Medienkooperation durchaus möglich wäre, solange in den Informationen das Veröffentlichungsdatum, der bezahlte Preis und das Medium, in dem das Inserat veröffentlicht wurde, enthalten wäre. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083.
Unter Anwendung der Kriterien, die in der rezenten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich des Rechtes auf Informationszugang von „public watchdogs“ ausgearbeitet wurden, (Entscheidung „Magyar Helsinki“ (18030/11) liege im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung ein Eingriff in ein von Art. 10 EMRK geschütztes Recht vor. Unter Anwendung der vom EGMR angegebenen Kriterien kommt der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass eine Auskunftsverweigerung unverhältnismäßig wäre, da die vorgebrachten öffentlichen Interessen an der Verfügbarkeit der Informationen überwiegen, weshalb die beantragten Auskünfte vollständig zu erteilen seien.
Zur Beurteilung der Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde würden im bekämpften Bescheid nur vage Behauptungen, jedoch keine Tatsachenfeststellungen vorgebracht. Es wären jedoch Tatsachenfeststellungen zu mehreren Fragen für eine ausreichende Abwägung geboten gewesen. Diese Fragen formulierte der Beschwerdeführer wie folgt:
? Welche Teilauskünfte könnte die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erteilen?
• Zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit (vgl. IV.d): Wie hoch sind die Ausgaben für Inserate und Medienkooperationen, die nicht unter die Veröffentlichungspflichten des MedKF-TG fallen? Wie viel Arbeitsaufwand fließt in die Schaltung Inseraten solcher Art?
• Gibt es Aufzeichnungen jeglicher Art - ob veraktet oder nicht - dazu, welche Inseratschaltungen in welchen Medien beauftragt wurden? Wenn nicht, wie ist das mit den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zu vereinbaren? Wie wird überprüft, ob beauftragte Schaltungen tatsächlich durchgeführt wurden?
• Welche konkreten Abfragen sind im Buchhaltungssystem (und anderen Systemen) möglich, um den Kreis der relevanten Belege einzuschränken? Wie viele Belege sind in concreto betroffen?
• Welche konkreten Arbeitsschritte wurden für die Aufwandsschätzung angenommen, welche Personen wären fähig, diese durchzuführen, und welcher Aufwand wäre gegeben, weitere Personen dafür einzuschulen?
• Wie wird die Meldung nach MedKF-TG jedes Quartal konkret erstellt? Von wie vielen Personen? Welche Informationen werden dafür woher gesammelt? Wie wird überprüft, ob die Schwellwerte laut MedKF-TG überschritten wurden? Gibt es aus diesen Prozessen Zwischenergebnisse, die zur Auskunftserteilung der unterschwelligen Ausgaben zumindest in periodischen Medien verwendet werden können?
• Wie wird die Buchung eines Inserats dokumentiert? Wo und wie wird erhoben, welche Medien periodisch erscheinen und welche nicht?
• Wenn es keine Zwischenergebnisse aus der Zusammenstellung von Medien nach MedKF-TG gibt: aufgrund welcher Vorschriften werden diese wann und weshalb gelöscht? Wurden sie auch während den laufenden Verfahren der Q. GmbH gelöscht, obwohl es möglich war, dass die Auskunft möglicherweise erteilt werden muss?
• Anhand welcher Aufzeichnungen überprüft die interne Revision die Zweckmäßigkeit und Zielerreichung der geschaltenen Inserate?
• Welche konkreten Aufgaben der Behörde würden behindert, wenn die Auskunft vollinhaltlich erteilt werden müsste?
Jedenfalls wäre bei jeder Einschränkung der Auskunftsrechte zu berücksichtigen, dass die angefragten Informationen die Verwendung von Steuergeldern und Arbeitsleistungen der Behörde betreffen und entgegen der Ansicht der Behörde im öffentlichen Interesse liegen. Eine verhältnismäßige Verwendung von Steuergeldern und Arbeitsleistung für eine vollständige Beantwortung wäre geboten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde über die Nichterteilung der begehrten Auskunft abgewiesen.
Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens hielt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass sie neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesem die folgenden Beweismittel zugrunde gelegt habe:
-Ergebnis über Prüfung der Personen, denen eine Zugriffsberechtigung auf das Buchhaltungssystem des Magistrats zukomme,
-Ergebnisse über die Prüfung der für Auskunftsersuchen, Gemeinderatsanfragen und Prüfung durch den Rechnungshof zur Verfügung stehenden Zeit pro Woche,
-Quartalsmeldungen an die KommAustria,
-Auszug einer Übersichtsliste einer durchgeführten Belegauswertung zur Prüfung der angefragten Inseratenschaltungen,
-Ergebnisliste der durchgeführten Teilauswertung und darüber hinaus
-Auswertungen im Buchhaltungssystem SAP des Magistrates, um die Anzahl der relevanten und für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens zu prüfenden Belege ermitteln zu können.
Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen gründeten sich auf die Ergebnisse dieses Beweisverfahrens. Daraus folgernd wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer investigativen Journalismus betreibe. Es wurden die gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (ABl. 2021/2A) genannten Aufgaben des Presse- und Informationsdienstes der Stadt Wien (PID) aufgelistet und festgehalten, dass dazu komme, dass der PID mit der simultanen Bearbeitung von Gemeinderatsanfragen und Auskunftsersuchen beschäftigt sei; dies verursache erhebliche zusätzliche Aufwände. Überdies verantworte der PID die notwendige COVID-Krisenkommunikation.
Zum Buchhaltungssystem des Magistrates wurde festgehalten, dass alle Vorgänge, die eine Zahlungspflicht der Stadt Wien begründen, im elektronischen Buchhaltungssystem der Stadt Wien (SAP) verspeichert und in einem elektronischen Rechnungsarchiv abgelegt würden. Beantragt sei eine Auskunft über die Vergabe von Inseraten und Werbeschaltungen durch die Stadt Wien für jedes Quartal seit 01/2017. Eine Auswertung der Anzahl der potentiell relevanten Belege für die Jahre 2017 bis 2021 habe die in der Entscheidung genau angeführten Zahlen ergeben. Weiters wurden für den Zeitraum 01/2017 bis 01/2021 die Meldesummen gemäß MedKF-TG an die KommAustria aufgelistet. Die konkrete Vorgangsweise zur Eruierung der vom Beschwerdeführer erlangten Auskünfte bzw. Daten legte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wie folgt dar:
„Der Zugriff auf das Rechnungsarchiv erfolgt über die Belegnummern des Buchhaltungssystems. Das Buchhaltungssystem der Stadt Wien entspricht den Vorgaben der „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015“ (BGBl II 313/2015 idF BGBl II 17/2018). Konkret sind der Rechnungsleger bzw Zahlungsempfänger, der Rechnungsbetrag und die Kontierung der einzelnen Buchungsbelege direkt auswertbar, jedoch nicht die konkret verrechneten Leistungen. Es sind weder der Medieninhaber, noch der Medientitel, noch der Umstand, ob diese Rechnung überhaupt ein Inserat oder eine Werbeeinschaltung bzw eine entgeltliche Veröffentlichung zum Inhalt hat, über das Buchhaltungssystem auswertbar (so werden beispielweise Einschaltungen in der Kronen Zeitung und im Kurier durch denselben Rechnungsleger verrechnet).
Das gegenständliche Auskunftsersuchen betrifft somit Auskünfte, die nur dann erteilt werden können, wenn im relevanten Zeitraum alle potentiell vom Auskunftsbegehren umfassten Einzelbelege inhaltlich geprüft werden, ob und um welche konkreten Werbeausgaben es sich handelt.
Um diese inhaltliche Prüfung bzw Auswertung vornehmen zu können, bedarf es im ersten Schritt einer Zugriffsberechtigung auf das Buchhaltungssystem; diese Zugriffsberechtigung kommt auf Basis der Aufgabenprofile und der Verwaltungsvorgaben nur wenigen Mitarbeitern im PID zu. Konkret verfügen fünf Personen über eine entsprechende Zugriffsberechtigung sowie über das erforderliche Fachwissen zur Belegprüfung, die für die Erhebung der Basisdaten erforderlich ist. Davon verantworten zwei Mitarbeiter neben der ihnen eigentlich zugewiesenen Aufgaben laut Geschäftseinteilung auch die Aufbereitung und Beantwortung von verschiedenen Auskunftsersuchen bzw Gemeinderatsanfragen, die budgetäre Fragen betreffen.
Im zweiten Schritt bedarf es einer inhaltlichen Prüfung jener Belege, die im ersten Schritt den Werbeausgaben zugeordnet wurden; dies erfolgt durch zwei fachkundige Mitarbeiter, die für die Vergabe von Schaltaufträgen und die Durchführung der Meldung nach MedKF-TG besonders geschult und verantwortlich sind; dies deshalb, weil es dafür inhaltlicher und fachlicher Kenntnisse bedarf (Prüfung hinsichtlich erfolgter Meldungen gemäß MedKF-TG bzw Vorliegen einer Pflichteinschaltung, Zuordnung der nicht gemeldeten nach unter EUR 5.000 bzw A-Periodika sowie Zuordnung zu den angefragten Quartalen).
Die Höchstarbeitszeit dieser Mitarbeiter beläuft sich auf 48 Stunden pro Woche; die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Bearbeitung von Auskunftsbegehren zählt nicht zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben im PID, daher sind auch im Rahmen der Normalarbeitszeit keine bzw kaum Kapazitäten dafür eingeplant. Gleichzeitig obliegt dem PID auch die Krisenkommunikation, wodurch insb aufgrund der anhaltenden COVID 19 Pandemie zusätzliche Kapazitäten benötigt werden und die Normalarbeitszeit ohnehin laufend überschritten werden muss. Konkret stehen daher bei den fünf fachkundigen Mitarbeitern mit Zugriff auf Zahlungsbelege sowie bei allenfalls weiter vorhandenen, unterstützenden Fachkräften maximal und insgesamt 24 Wochenstunden für die Beantwortung von Auskunftsbegehren, Gemeinderatsanfragen oder Prüfungen durch Kontrollorgane zur Verfügung. Diese Anzahl an fachkundigen Mitarbeitern kann auch nicht einfach erhöht werden. Auch die COVID-19 Krisenkommunikation erfolgt innerhalb der bekanntgegebenen 24 Wochenstunden, weil darüberhinausgehende Ressourcen nicht verfügbar sind.
Wie bereits festgestellt, erfolgt die Veraktung aller eine Zahlungspflicht der Stadt Wien begründenden Belege im Buchhaltungssystem der Stadt Wien. Dieses System lässt bei der Filterung relevanter Belege nur eine grobe Filterung zu. Für das konkrete Auskunftsersuchen wurden in SAP die folgenden Filter gesetzt, um eine ungefähre Anzahl der für das beschwerdegegenständliche Auskunftsersuchen relevanten Belege auswerten zu können; die grobe Filterung erfolgte dabei anhand der „Kontierung" (zB Verbuchung erfolgt auf Manualpost 728.082 „Entgelte für sonstige Leistungen - Direktinformation") und „Zahlungsempfänger“ (=Auftragnehmer). Auf dieser Haushaltsstelle werden neben den Medialeistungen auch andere Leistungen gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften verbucht; der Auftragnehmer lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Medieninhaber zu.
Dem Verwaltungsakt wird beispielhaft eine Übersichtsliste mit allen Belegen aus dem SAP im Zeitraum Jänner 2017 bis Februar2017 auf der Haushaltsstelle 1/728.082 beigelegt; diese ungeschwärzte Liste ist - da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält - von der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer auszunehmen. Bei der beispielhaften Ubersichtsliste handelt es sich um die Erhebungen des Magistrats aus dem SAP-Ansatz 0150 „Information und Öffentlichkeitsarbeit"; dieser Ansatz wird vom PID verwaltet. Ein Ansatz definiert, für welche Aufgabe des Magistrats die Mittel verwendet wurden (Information und Öffentlichkeitsarbeit allgemein, Jugendbetreuung, Kindergärten, Wahlen, Bäder, Straßenbau, 2. Bezirk etc). Projektbezogene Informationsmaßnahmen werden thematisch den jeweils bezughabenden Ansätzen zugeordnet. Nur übergreifende Themen sind somit dem Ansatz 0150 „Information- und Öffentlichkeitsarbeit" zugeordnet. Die Zuordnung zu den Ansätzen entspricht den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 -VRV2015.
Die genannten Listen dienen lediglich den nachprüfenden Instanzen zur Prüfung der von der Behörde getroffenen Feststellungen. Im Verwaltungsakt liegt weiters diese Übersichtsliste in geschwärzter Form auf; die Schwärzung wurde vorgenommen, um zu verdeutlichen, dass in dieser Übersichtsliste Leistungen bzw Belege ersichtlich sind, (i) die keine Medialeistung/keine Schaltleistung darstellen, (ii) die Leistungen, die nach dem MedKF-TG meldepflichtig sind, darstellen, (iii) die eine Pflichteinschaltung (zB Stelleninserate) betreffen. Die geschwärzten Zeilen betreffen mithin Leistungen, die vom beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehren nicht umfasst sind. Auch die Akteneinsicht in das SAP scheitert aus eben diesem Grund. Die Übersichtsliste umfasst 90 Belege; davon betreffen 77 Belege Leistungen, die vom Beschwerdeführer nicht erfragt wurden!
Das Buchhaltungssystem lässt es also nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auswertung vorgenommen wird. Für eine konkrete Auswertung und korrekte Zuweisung der Belege zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers muss jeder einzelne Beleg geöffnet und geprüft werden; diese Arbeitsschritte würden folgendermaßen ablaufen:
Das Buchhaltungssystem SAP wird mit Doppelklick geöffnet. Es wird der Reiter „Werkzeuge ->Verfügbarkeitskontrolle -> Budget + Obligo/Ist" ausgewählt. Es werden die groben Filter gesetzt. Es erscheint eine Übersichtsliste mit Belegen, welche die Filterkriterien erfüllen. Jeder in SAP verspeicherte Beleg muss einzeln mit Doppelklick geöffnet werden. Aus dem geöffneten Beleg können die Anhänge - wiederum einzeln und mit Doppelklick - geöffnet werden. Aus den Anhängen (= Auftrag und Rechnung) kann die Auftragsart (Schaltung oder andere Leistung) geprüft werden. Handelt es sich um eine Schaltung oder Medienkooperation sind das Medium, das Thema, der Erscheinungstermin und die Werbekosten in einer gesonderten Liste, zB in Excel, manuell zu vermerken. Dieser Teil erfolgt durch die fachkundigen Mitarbeiter mit SAP-Zugriffsberechtigung. Die fachkundigen Mitarbeiter müssen prüfen, ob es sich zum Zeitpunkt der Einschaltung um ein periodisches oder Aperiodisches Medium gehandelt hat und auf dieser Grundlage eine Meldung nach MedKF-TG erfolgt ist oder nicht. Alternativ dazu könnte diese Bewertung auch mit Hilfe des Pressehandbuches aus den jeweiligen Jahren erfolgen, allerdings müsste jedes Medium einzeln nachgeschlagen werden; eine Zeitersparnis ist bei dieser Vorgangsweise nicht zu erwarten. Gleichzeitig muss anhand des Themas geprüft werden, ob es sich um eine Pflichteinschaltung oder eine werbliche Schaltung gehandelt hat: Pflichteinschaltungen, das sind Kundmachungen zB zu einem Enteignungsverfahren, sind nicht nach MedKF-TG meldepflichtig und auch nicht vom Auskunftsbegehren umfasst.
Für die Erhebung, Prüfung und Aufbereitung der 90 dokumentierten Belege aus dem Jahr 2017 nach oben beschriebenem Ablauf durch fachkundige Mitarbeiter wurden insgesamt 37 Stunden, das sind 2.220 Minuten, aufgewendet; dies 'ergibt eine rechnerische Durchschnittsbearbeitungszeit von 25 Minuten pro Beleg inkl Vor- und Nachbearbeitung; ohne Vor- und Nachbearbeitung sind zumindest 5 Minuten pro Beleg anzusetzen, wodurch von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten pro Beleg lausgegangen werden kann, da nicht jeder einzelne Beleg einen Prüfaufwand von 25 Minuten begründet und daher nicht von einem linearen Anstieg des Aufwandes ausgegangen werden kann.
Ermittelter Aufwand für die Beantwortung des Auskunftsbeqehrens:
Der ermittelte Aufwand für 16.954 Belege liegt - wenn man die Durchschnittszeit von 15 Minuten Zugrunde legt - somit bei 254.310 Minuten; das sind rund 4.228 Stunden. Mit der Annahme, dass pro Woche 40 Arbeitsstunden für das Auskunftsbegehren zur Verfügung gestanden hätten, hätte der PID dennoch mehr als 105 Wochen benötigt, um die Auskunft erteilen zu können; legt man die festgestellten 24 Wochenstunden zugrunde, hätte der PID mehr als 176 Wochen benötigt, um die Auskunft erteilen zu können.
Innerhalb der achtwöchigen Auskunftsfrist konnte vom PID eine Teilauswertung der Belege durchgeführt werden; diese Teilauswertung reicht nicht, um ein Quartal beauskunften zu können. Der Beschwerdeführer hat Auskunft über 17 Quartale begehrt.“
Aus den Belegen, die in SAP verspeichert sind, könnten die folgenden Informationen entnommen werden: (1) Sonderkonditionen/Sonderrabatte, (2) erfolgte Zedierungen, die Rückschlüsse auf die Bonität/Liquidität des Vertragspartners zulassen und (3) mangelhafte Lieferungen/Leistungen (Stornobelege).
Rechtlich folgte für die belangte Behörde daraus, dass aufgrund des Buchhaltungssystems, das im Magistrat zum Einsatz kommt, welches sich auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 und Finanzverfassungsgesetz 1948 gründe, eine automatische Auswertung - wie sie offenbar vom Beschwerdeführer vermutet wird – nicht möglich sei. Aus diesen Feststellungen sei ersichtlich, dass die Durchschnittsbearbeitungszeit je Beleg etwa 15 Minuten betrage. Bei der ausgewerteten Anzahl von relevanten 16.954 Belegen bedeute dies, dass deren Durchsicht, Auswertung und Analyse, die für die Beantwortung des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens für die Quartale 01/2017 bis 01/2021 nach dem festgestellten Ablauf durch Fachkundige erforderlich wären, rund 4.228 Stunden in Anspruch nehmen würden. Damit würde die achtwöchige Auskunftsfrist bei Weitem überschritten. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall die begehrte Auskunft nicht zu erteilen war, da ansonsten die Besorgung der übrigen Aufgaben des Verwaltungsorganes wesentlich beeinträchtigt wären.
Hinsichtlich des Hinderungsgrundes bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse führte die belangte Behörde ganz allgemein aus, wie bereits im Bescheid, und gab zusätzlich noch an, dass aus den für das Auskunftsbegehren relevanten Belegen, die in SAP verspeichert sind, noch Informationen hinsichtlich Sonderkonditionen/Sonderrabatte, erfolgten Zedierungen, und mangelhaften Lieferungen/Leistungen (Stornobelege) entnommen werden können. Dabei handle es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Wäre der tatsächliche Preis für den einzelnen Schaltauftrag bekannt, könnte in Zusammenschau mit der Preisliste des Medieninhabers, die allenfalls veröffentlicht ist, ersehen werden, welche Konditionen und Rabatte die Stadt Wien mit den einzelnen Medieninhabern vereinbart habe. In den Belegen seien darüber hinaus die Sonderkonditionen und Sonderrabatte expressis verbis angeführt, diese seien aus den von den Medieninhabern veröffentlichten Preislisten nie ersichtlich. Es ergebe sich daher, dass für die Stadt Wien diese Sonderkonditionen bzw. Sonderrabatte nicht mehr zu erzielen wären, wenn diese öffentlich bekannt würden. In diesem Sinne seien mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens nachteilige Auswirkungen auf die Haushaltsführung und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu erwarten. Überall dort, wo es zu Zedierungen gekommen sei bzw. eine mangelhafte Lieferung/Leistung vorliege, sei überdies die Reputation des Vertragspartners nachteilig betroffen. Es ergebe sich daher, dass die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt sind und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis habe, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten sei.
Hinsichtlich des Themenkreises Datenschutz führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 DSG jedermann, somit auch juristische Personen, wie z.B. Verlage, das Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten habe, wozu auch Umsatz und Gewinn zählten. Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Geschäftspartner der Stadt Wien würde zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbes führen. Daraus könnten erhebliche betriebswirtschaftliche Konsequenzen negativer Natur entstehen.
Es ergebe sich schlussendlich, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen des Beschwerdeführers vorlägen, welche die verlangte Übermittlung der Auskunft rechtfertigen würden. Es sei daher aufgrund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Daran ändere auch eine Interessensabwägung nichts. Diesbezüglich zitierte die belangte Behörde höchstgerichtliche Judikatur. Das aus Art. 10 EMRK erfließende Recht auf Zugang zu den Informationen bestehe nur dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung „instrumentell“ sei. Dabei seien nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 28.11.2013, 39534/07) einige klar genannte Kriterien zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Kriterien komme die belangte Behörde zum Schluss, dass der Eingriff in Art. 10 EMRK verhältnismäßig ist. Insbesondere sei er zur Zielerreichung geeignet. Dem Beschwerdeführer seien bereits Auskünfte erteilt worden, soweit die genannten Auskunftsverweigerungsgründe nicht entgegenstünden. Diesbezüglich wurde auch auf die zwei Links hinsichtlich des Budgets und der Medientransparenz auf der Homepage der belangten Behörde bzw. der KommAustria verwiesen.
Der Beschwerdevorentscheidung waren mehrere Beilagen angeschlossen, in die Einsicht genommen wurde. Beilage A ist betitelt „Dokumentation über das Ermittlungsverfahren zum Auskunftsbegehren Vergabeschaltungen ab Quartal 1/2017“ und hat folgenden Wortlaut:
„Dokumentation Ermittlungsverfahren zu Auskunftsbegehren Vergabe Schaltungen am Q1 2017
• Bestehender Zugriff auf Zahlungsbelege in SAP in der Dienststelle: 5 Personen (neue Zugänge EUR 109,20 pro User pro Monat Mehrkosten sowie Einschulungsbedarf)
• Bestehende Trennung im Sinne des Mehr-Augen-Prinzips zwischen beauftragender und verrechnender Organisationseinheit
• Fachkundige Mitarbeiter für die Vergabe von Schaltaufträgen bzw. Durchführung der Meldung nach Transparenzgesetz: 2 Personen
• Fachliche Kenntnisse zur inhaltlichen Beurteilung erforderlich: Identifikation der Leistung, Zuordnung zur Kategorie meldepflichtig - nicht meldepflichtig (Angelegenheiten des MedKF- TG It GEM im Zuständigkeitsbereich PID), Zuordnung zur Kategorie periodisch oder A- periodisch
• In der Buchführung zu erfassende Daten: Betrag, Zahlungsempfänger, Kontierung
• Die angefragten Informationen können nur den Aufträgen in Verbindung mit den Rechnungen entnommen werden
• Die Aufträge werden ebenso wie die Rechnung als Anhang zum Buchungsbeleg im SAP archiviert, wodurch der Rechnungsakt komplett im SAP ist.
• Automatisierte Auswertungen sind im SAP nur über die Buchungsbelege und nicht über die Anhänge technisch möglich.
• Die Archivierung der Vergabeakten erfolgt Projektbezogen und in Papierform
Ablauf:
Automatisierte Auswertung der geleisteten Zahlungen nach Kontierung (Schaltungen und Medienkooperationen müssen It. VRV auf der Post 728 verbucht werden) und Zahlungsempfänger (= Auftragnehmer) ergibt Beleglisten mit durchschnittlich 3.700 Einzelbelegen pro Jahr (siehe Belegstatistik). Aufgrund des Seitenumfangs der durchgeführten Auswertungen und da die erfolgten Auswertungen in SAP jederzeit nachvollzogen werden können, wird auf einen Ausdruck der Ergebnisse verzichtet. Jeder Beleg muss einzeln geöffnet werden. Aus dem geöffneten Beleg können die Anhänge geöffnet werden. Aus den Anhängen (= Auftrag und Rechnung) kann die Auftragsart (Schaltung oder andere Leistung) geprüft werden. Handelt es sich um eine Schaltung oder Medienkooperation ist das Medium, das Thema, der Erscheinungstermin und die Werbekosten in einer Liste zu vermerken. Dieser Teil erfolgt durch die fachkundigen SAP- Zugriffsberechtigten. Die fachkundigen Mitarbeiter müssen prüfen, ob es sich zum Zeitpunkt der Einschaltung um ein periodisches oder A-periodisches Medium gehandelt hat und auf dieser Grundlage eine Meldung erfolgt ist oder nicht. Alternativ dazu könnte diese Bewertung auch mit Hilfe des Pressehandbuches aus den jeweiligen Jahren erfolgen, allerdings müsste jedes Medium einzeln nachgeschlagen werden. Gleichzeitig muss anhand des Themas geprüft werden, ob es sich um eine Pflichteinschaltung oder eine werbliche Schaltung gehandelt hat (Pflichteinschaltungen sind nicht meldepflichtig, jedoch auch nicht vom Auskunftsbegehren umfasst).
Zeit:
Die Prüfung und Aufbereitung von 90 Belegen aus dem Jahr 2017 (siehe Auszug Übersichtsliste) nach oben beschriebenem Ablauf erforderte insgesamt 37 Stunden, das sind 2.220 Minuten und ergibt eine rechnerische Durchschnittszeit von ca. 25 Minuten pro Beleg inkl. Vor- und Nachbearbeitung, ohne Vor- und Nachbearbeitung sind zumindest 5 Minuten pro Beleg anzusetzen. Nachdem die rechnerische Durchschnittszeit mit der Anzahl der betroffenen Belege sinken wird, da die Aufwände für die Vor- und Nachbearbeitung beleganteilig nicht linear wachsen und nicht alle Belege den gleichen Prüfaufwand erzeugen, kann auf Basis der Erfahrungen des
Ermittlungsverfahrens die Bearbeitungszeit für sämtliche vom Auskunftsbegehren potentiell umfassten Belegen mit 15 Minuten pro Beleg kalkuliert werden. Der tatsächliche Aufwand liegt somit weit über den geschätzten 27 Wochen, die im ursprünglichen Bescheid kommuniziert wurden.
Die Durchsicht, Auswertung und Analyse von 16.954 Belegen nach oben beschriebenen Ablauf durch Fachkundige ist daher im Rahmen der 8-wöchigen Auskunftsfrist nicht möglich. Die Bearbeitung von Auskunftsbegehren zählt nicht zu den laufenden Aufgaben im PID, daher sind auch im Rahmen der Normalarbeitszeit keine Kapazitäten dafür eingeplant. Gleichzeitig obliegt dem PID auch die Krisenkommunikation, wodurch zusätzliche Kapazitäten benötigt werden und die Normalarbeitszeit laufend überschritten werden muss. Konkret sind daher bei den 5 Personen mit Zugriff auf Zahlungsbelegen sowie bei den Fachkräften max. 24 Wochenstunden für die Beantwortung von Auskunftsbegehren, Gemeinderatsanfragen oder Prüfungen durch Kontrollorgane vorgesehen. Die Beantwortung innerhalb der Frist würde bedeuten, dass die übrigen Amtsgeschäfte dahingehend beeinträchtigt wären, dass Rechnungen für Leistungsaufträge nicht fristgerecht bezahlt werden können und die Wiener Bevölkerung nicht zeitnah mit relevanten Informationen (z.B. Möglichkeit der Gratisimpfung, Teilnahme an Wahlen, Sprechstunden in den Bezirken) versorgt werden kann.
Die Beilage B enthielt zur Illustration dieser Ausführungen (nicht vollständige) Screenshots. Beilage C die Anzahl der potentiell vom Auskunftsbegehren umfassten Belege für die Jahre 2017 bis 2021 und die Meldesummen für die einzelnen Quartale nach dem MedKF-TG.
Beilage E enthält die Ergebnisse hinsichtlich der geprüften Schaltungen für das erste Quartal 2017, das allerdings nicht komplett ausgewertet wurde und für 90 überprüfte Rechnungen ergab, dass 13 davon nicht gemeldet und sieben nicht erfragt waren.
In der Beilage D waren dieselben Informationen wie in Beilage E enthalten, allerdings geschwärzt.
Der Inhalt der Beilage F darf als bekannt vorausgesetzt werden, da sie die Meldungen an die KommAustria für die Quartale 1/2017 bis erstes Quartal 2021 beinhaltet.
In seinem Vorlageantrag vom 13. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer zur Frage des der Behörde notwendigen Aufwandes zur Auskunftserteilung aus, dass die durchgeführte Aufwandsschätzung allein schon daran kranke, dass die Behörde nur einen von sicherlich mehreren Wegen, die Auskunftserteilung zu ermöglichen, dargestellt habe. Dies ergebe sich allein daraus, dass alle Angaben zu den zutrittsberechtigten Mitarbeitern und zur verfügbaren Arbeitsleistung allein auf die Sphäre der Magistratsabteilung 53 beschränkt wurde. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, wonach der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Beweisanbote für eine allfällige alternative Möglichkeit der Auskunftserteilung seien nicht gemacht worden.
Die belangte Behörde habe überdies nicht dargetan, weshalb die Zwischenergebnisse der Erhebungen nach MedKF-TG nicht im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang verwendet wurden. Es sei zu begrüßen, dass die Behörde erstmals konkrete Angaben zu einem Ermittlungsverfahren gemacht habe, das die Aufwandschätzung betrifft. Dieses sei jedoch unvollständig. Wolle man den Argumenten der belangten Behörde hinsichtlich des ungerechtfertigten Aufwandes der Auskunftserteilung folgen, könnte eine Behörde durch die interne Einschränkung von Zuständigkeiten und Zutrittsberechtigungen jegliche Auskunftserteilung verhindern. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Die Beschwerdevorentscheidung vermöge nicht darzutun, dass „die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes […] wesentlich beeinträchtigt wird“. Unerwähnt lasse die Behörde weiters, dass ähnliche Erhebungen jedes Quartal für die gesetzlich vorgeschriebene Quartalsmeldung laut MedKF-TG vorgenommen werden müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der beschriebene Aufwand jedes Quartal offenbar freiwillig betrieben werde, gleichzeitig aber innerhalb von acht Wochen nicht einmal ein Quartal beauskunftet werden könne. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auch auf die Materialien zum MedKF-TG, wonach davon ausgegangen wird, dass die angefragten Informationen jeder Gebietskörperschaft vorliegen müssten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Im gegenständlichen Fall berufe sich die Behörde im Wesentlichen auf eine mangelnde interne Informationsverwaltung und eine fehlende interne Kontrolle über eine zweckmäßige Mittelverwendung. Dies könne jedoch nicht zu Lasten des Auskunftsrechtes des Beschwerdeführers gehen. Selbstverständlich bestünde dieses Auskunftsrecht unabhängig davon, wie gut (oder schlecht) die Behörde organisiert sei. Käme es darauf an, würde der Zweck des Auskunftspflichtgesetzes vollkommen ausgehöhlt. Es sei somit offensichtlich, dass die angefragten Informationen im Sinne von gesichertem Wissen bei der Behörde vorliegen. Die Notwendigkeit eines Abrufes von Belegen aus der Buchhaltungssoftware stehe dem nicht entgegen und stelle auch keine „umfangreiche Ausarbeitung“ oder „Gutachtungserstellung“ dar. Eine restriktive Auslegung dieser Begriffe würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des subjektiven Rechts auf Auskunft führen und damit einen Verstoß gegen die aus Art 10 EMRK erwachsenden Rechte darstellen.
Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung nochmals angezogenen Geheimhaltungsgründe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der belangten Behörde dazu angegebenen Informationen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Selbst wenn sie es wären, könnten keine überwiegenden berechtigten Interessen darin gründen. Die angemeldeten Bedenken empfand der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig, weil die Stadt Wien zum Einen als einer der größten Inseratenkunden des Landes eine ausgezeichnete Verhandlungsposition habe, Zedierungen anderen Anzeigenkunden bekannt sein müssten und auch bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen eine Geheimhaltungspflicht wohl nicht bestünde. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes und der notwendigen Interessenabwägung wurde ebenfalls auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Entscheidung vom März 2021 hingewiesen. Zur Verhältnismäßigkeit wurde ausgeführt, dass jedenfalls das Informationsinteresse dem Geheimhaltungsinteresse gegenüber überwiege, da die angefragten Informationen tatsächlich im öffentlichen Interesse wären und eine öffentliche Debatte mit wichtigen Fakten unterfüttern könnten. Die Inseratenpolitik der Behörden sei in den letzten Monaten mehrfach Thema einer öffentlichen Debatte gewesen, dazu werde auf das derzeit laufende Antikorruptions-Volksbegehren verwiesen. Durch die Beantwortung der Anfrage könnte erstmals die Dimension der Praxis, Inserate gezielt in nicht unter das MedKF-TG fallenden Medien zu schalten, öffentlich werden – und welche Verlage von den bisher nicht offen gelegten Zahlungen profitierten. Die Auftragnehmer der belangten Behörde müssten sich im Klaren darüber sein, dass es bei Aufträgen der öffentlichen Hand zahlreiche Kontrollinstanzen gebe, die Informationen über Aufträge erhalten und veröffentlichen können, etwa die Legislative, die Rechnungshöfe und auch Bürgerinnen und Bürger. Ihre Geheimhaltungsinteressen wägen daher nicht so stark wie durch die belangte Behörde behauptet. Zum Argument des personellen Aufwandes führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Schaltung von Inseraten ein hoher personeller Aufwand durch die Behörde betrieben werde. Laut gesetzlichen Vorgaben müssten mit diesen Schaltungen Informationsbedürfnisse der Bevölkerung bedient werden. Diesen abstrakten Informationsbedürfnissen der Bevölkerung stehe sein tatsächliches Informationsbedürfnis gegenüber, auf dessen Beantwortung der Verfassungsgesetzgeber ein individuelles Recht eingeräumt habe. Die Behörde ziehe es allerdings vor, das abstrakte Informationsinteresse der Bevölkerung zu bedienen statt einen Teil der Ressourcen für die Beantwortung seines konkreten Informationsinteresses zu verwenden. Dies sei weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Auch der monetäre Aufwand, den die belangte Behörde für Medienkooperationen, die gemäß § 2 MedKF-TG meldepflichtig und daher bekannt sind, treibe, sei groß. Eine Durchsicht der Berichte des Rechnungshofes zum Thema Medientransparenz habe ergeben, dass Ausgaben für nicht meldepflichtige Inserate einen Prozentsatz davon zwischen 15 und 48 Prozent betragen könne. Es liege daher im Bereich des Möglichen, dass die belangte Behörde pro Quartal hunderttausende Euro an Inseraten schalte, die nicht nach MedKF-TG offengelegt werden müssen und die eben Gegenstand seiner Anfrage seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Verhältnismäßigkeit der Informationsverweigerung zu bewerten. Der Aufwand, der für die Beantwortung der Anfrage betrieben werden müsste, sei verschwindend gering im Vergleich zu den Kosten, die die Behörde freiwillig für die Schaltung von Inseraten aufwendet. Selbst wenn die Aufwandsschranke eine legitime Einschränkung zum Schutz eines Tatbestandes von Art 10 Abs. 2 EMRK darstelle, wäre eine Informationsverweigerung unter Berufung auf die Aufwandschranke unverhältnismäßig. Was nun die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde betrifft, so zeige das von der belangten Behörde vorgebrachte Aufgabengebiet des PID, dass die Behörde zahlreiche Aufgaben erledige, die nicht mit der Bearbeitung individueller Anliegen der Bürger in Zusammenhang stehen. Abseits von dringenden Maßnahmen könnten Ressourcen aus diesen Bereichen abgezogen werden, ohne die Aufgaben der Behörde wesentlich oder für Bürgerinnen und Bürger merkbar zu beeinträchtigen. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht nur rechtskonform sondern auch rechtlich geboten, was spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte 39534/07 aus dem Jahr 2013 klar sein müsse. Dementsprechend hätte eine große Behörde wie die Stadt Wien Vorkehrungen treffen müssen, stattdessen habe die Behörde dargestellt, dass nur zwei Personen neben anderen Tätigkeiten für Auskunftserteilungen zuständig seien.
Letztlich monierte der Beschwerdeführer, dass eine große Zahl an Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden seien, die jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung notwendig gewesen wären. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung von informierten Mitarbeitern der Magistratsabteilung 53 sowie der internen Revision bzw. der Magistratsabteilung 01 - Wien Digital und MA 5 – Finanzwesen.
Auch die belangte Behörde erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz in Reaktion auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Es wurde ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Magistrat der Stadt Wien eine verwaltungsbehördliche Einheit darstelle, dies jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes st