TE Vwgh Beschluss 1996/1/30 96/04/0002

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte

DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der J.-GesmbH in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Landeshauptmann von Salzburg betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Gewerbeanmeldung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend, weil dieser nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. Juni 1995, mit dem festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit Sportartikeln und Bekleidung, durch die Beschwerdeführerin am näher bezeichneten Standort nicht vorliegen und daher die Ausübung dieses Handelsgewerbes untersagt wurde, entschieden habe.

Gemäß § 27 VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, daß der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 3. Juli 1947, Slg. N.F. Nr. 118/A, und vom 29. September 1950, Slg. N.F. Nr. 1660/A). Auch in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (vgl. u. a. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0087).

Da die Beschwerdeführerin nur die Säumnis des Landeshauptmannes von Salzburg geltend macht, dieser jedoch nicht Oberbehörde im Sinne des § 27 VwGG ist, war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040002.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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