TE Vwgh Beschluss 1996/1/30 95/11/0235

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1995, Zl. VerkR-391.287/28-1995-Si, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Amtsarzt einer näher genannten Bezirksverwaltungsbehörde "wegen Bedenken hinsichtlich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen".

Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Verwaltungsakten hat sich der Beschwerdeführer dieser Untersuchung innerhalb der in Rede stehenden Frist unterzogen (wobei seine Eignung konstatiert wurde); die Untersuchung wurde nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.

Mit Verfügung vom 10. November 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob seine Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei, da die einzige Rechtsfolge eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 - die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle der Nichtbefolgung - nicht mehr eintreten könne.

Der Beschwerdeführer äußerte sich in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 dahingehend, daß zwar "zumindest eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG" vorliege; er habe aber nach wie vor ein Interesse an einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides, weil er im Falle der Rechtswidrigkeit daraus Amtshaftungsansprüche ableiten könnte. Er ziehe seine Beschwerde nicht zurück, beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder dessen Erklärung für rechtswidrig, in eventu - im Falle der Klaglosstellung - den Zuspruch von Aufwandersatz.

Daß der Inhaber einer Lenkerberechtigung durch einen Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nach dessen Befolgung in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann, weil er durch die Aufhebung des Aufforderungsbescheides rechtlich nicht bessergestellt würde, sodaß eine nach Befolgung erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist bzw. eine vor Befolgung erhobene Beschwerde durch die Befolgung gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0200, und vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0016).

Es ist auch ständige Rechtsprechung, daß in diesem Fall keine Klaglosstellung im formellen Sinn, sondern ein Wegfallen der materiellen Beschwer (eine materielle Klaglosstellung) vorliegt. Allfällige Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers mögen daran nichts zu ändern, weil die - vom Beschwerdeführer selbst erwähnte - Möglichkeit der Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes nach § 11 des Amtshaftungsgesetzes durch die Einstellung des Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht unzulässig wird. Es ist auch ständige Rechtsprechung, daß ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 56 VwGG nur im Falle der formellen Klaglosstellung (also bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand durch die belangte Behörde, eine Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof) in Betracht kommt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A).

Dadurch, daß der Beschwerdeführer nach Erhebung der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid verfügte Aufforderung befolgt hat, ist die - zunächst gegeben gewesene - Rechtsverletzungsmöglichkeit weggefallen. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen, ohne daß ein Zuspruch von Aufwandersatz in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110235.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten