Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. November 1995, Zl. 318.161/2-III/5a/95, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 leg. cit. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der "Gas- und Wasserleitungsinstallateure" in einem näher bezeichneten Standort in Wien entzogen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister aus, der Beschwerdeführerin sei das in Rede stehende Gewerbe mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Juni 1979 erteilt worden. Seit 15. März 1990 sei H alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1993 sei ein Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des H mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diesen Tatbestand sowie auf einen weiteren Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13. April 1993, mit welchem ebenfalls ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des H mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei, gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, H als Person mit maßgeblichem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch in der Folge nachgekommen. Sie habe lediglich ausgeführt, der Konkursantrag sei auf Grund eines Mißverständnisses gestellt worden. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage führte der Bundesminister weiter aus, H komme auf Grund der rechtlichen Organisationsform der Beschwerdeführerin und des Umstandes, daß er allein zur Vertretung der Beschwerdeführerin bestellt sei, ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb deren Geschäfte zu. Diese Tatsache sei auch von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Ebenso sei unbestritten, daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des H mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sodaß er gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sei. Da die Beschwerdeführerin H innerhalb der ihr gesetzten dreimonatigen Frist nicht aus ihrem Geschäftsbetrieb entfernt habe, lägen somit die Voraussetzungen für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. vor. Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 leg. cit. könnten die Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 nicht herangezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, weiterhin die Gewerbeberechtigung für das in Rede stehende Gewerbe innezuhaben und auszuüben. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, der Konkursantrag gegen H sei, wie schon im Verwaltungsverfahren ausgeführt, irrtümlich gestellt worden. Es sei dagegen kein Rekurs erhoben worden, da durch persönliche und telefonische Interventionen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welche den Konkursantrag gestellt habe, der Sachverhalt habe aufgeklärt werden können und sich herausgestellt habe, daß nur ein Betrag von S 52,05 unberichtigt aushafte, welcher in der Folge auch bezahlt worden sei. Zu dem Irrtum sei es gekommen, weil erst nachträglich ein Abgleich von Mehrfachversicherungen stattgefunden habe. Bei Stellung des Konkursantrages sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft davon ausgegangen, H sei nur bei ihr beitragspflichtig. Sie habe aber übersehen, daß im fraglichen Zeitraum auch Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Angestellten abgeführt worden seien. Den der Beschwerde angeschlossenen Urkunden könne entnommen werden, daß auf dem Beitragskonto des H bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Rückstand bestehe. Aus diesen Urkunden ergäben sich auch die Versicherungszeiten des H. Danach sei H im Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis 30. April 1993 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und habe in der Zeit vom 2. Jänner 1981 bis 31. Mai 1985 auch als Angestellter Versicherungszeiten erworben. Diese Mehrfachversicherungen seien bei der Ermittlung von Beitragsrückständen und Beitragszahlungen bis zum Konkurseröffnungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, daß die Gewerbebehörden diese Umstände hätten berücksichtigen müssen, sodaß sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung als ungerechtfertigt erweise. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 kenne eine den Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 6 leg. cit. vergleichbare Regelung nicht, sei nicht zwingend aus dem diesbezüglichen Gesetzestext abzuleiten. Im Gegenteil lasse die Verweisung des § 91 Abs. 2 leg. cit. auf die sinngemäße Anwendung des § 87 leg. cit. den Schluß zu, daß sehr wohl die Gewerbebehörde zu prüfen habe, ob - bezogen auf die Person, welcher ein maßgeblicher Einfluß auf die Gesellschaft zusteht und welche die Gewerbeberechtigung innehat - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 leg. cit. gegeben seien.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
Gemäß § 91 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
In Erwiderung des zuletzt dargestellten Beschwerdeargumentes ist zunächst auf das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0143, zu verweisen, in dem dargelegt wird, daß die Behörde bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1973 nur zu prüfen hat, ob einer der im § 87 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft, nicht aber, ob auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 leg. cit. - sowohl was diese Person als auch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - gegeben sind. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Darlegungen in dem zitierten hg. Erkenntnis verwiesen, von denen abzugehen der Verfassungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung sieht. Die der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zugrunde zu legende Rechtslage nach der GewO 1994 hat diesbezüglich keine Veränderung erfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0233) dargetan, daß bei Anwendung des § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses der von der Gewerbebehörde zu prüfende Sachverhalt ist. Sie hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber, ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen, der Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des H, der zum Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1993, mit welchem dieser Antrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sei irrtümlich gestellt worden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Da die Beschwerdeführerin im übrigen die Tatsache dieses Beschlusses des Handelsgerichtes Wien ebensowenig in Zweifel zieht, wie den Umstand, daß H ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht und sie diesen innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht entfernt hat, ist auch die Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt, frei von Rechtsirrtum.
Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens konnte eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040252.X00Im RIS seit
20.11.2000