TE Vfgh Beschluss 2007/6/11 B791/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §63 Abs1
ZPO §71

Leitsatz

Verpflichtung der die Verfahrenshilfe genießenden Partei zurEntlohnung des als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes undEntrichtung der Eingabengebühr infolge Änderung der Einkommens- undVermögenslage

Spruch

Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist gemäß §71 ZPO iVm §35 VfGG verpflichtet, den ihr als Verfahrenshelfer in der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, B791/06-16, beendeten Beschwerdesache beigegebenen Rechtsanwalt mit € 480,-- zu entlohnen und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit war, zu entrichten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. April 2006, B791/06-2, wurde dem gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG gestellten Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16. März 2006, mit dem sein Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren abgewiesen wurde, im vollen Umfang stattgegeben.

2. Die Behandlung der in der Folge durch den zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt (rechtzeitig) eingebrachten Beschwerde vom 19. Juni 2006 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, B791/06-16, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist hiemit beendet.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2007 beantragte der in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt die Aufhebung der Verfahrenshilfe, da sich die finanzielle Situation seines Mandanten wesentlich gebessert habe. Der Gerichtshof verstand dieses Schreiben als Mitteilung über die Änderung der Vermögensverhältnisse der die Verfahrenshilfe genießenden Partei, forderte diese zur Stellungnahme und den einschreitenden Rechtsanwalt zur Vorlage eines Kostenverzeichnisses auf.

4. Die Verfahrenshilfe genießende Partei anerkannte daraufhin zur Gänze ihre (Nach-)Zahlungsverpflichtung; der einschreitende Rechtsanwalt gab bekannt, dass ein Pauschalbetrag in Höhe von € 480,-- (Beschwerde, Replik) vereinbart und von seinem Mandanten bereits geleistet worden sei.

II. Der Verfassungsgerichthof geht daher davon aus, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage der die Verfahrenshilfe genießenden Partei derart geändert hat, dass ihr in concreto die Zahlung der gestundeten Eingabengebühr und die Entlohnung des ihr als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist. Sie war daher gemäß §71 ZPO zur Nachzahlung zu verpflichten.

Die Höhe der Entlohnung des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes ist gemäß §71 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG vom Verfassungsgerichthof festzusetzen. Mit Blick auf die erwähnte (mit den zur Zeit der Erbringung der Leistung geltenden Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte und dem RATG durchaus in Einklang stehende) Honorarvereinbarung ergab sich der im Spruch genannte Betrag als Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes. Da der Betrag bereits berichtigt wurde, war von der Setzung einer Leistungsfrist abzusehen.

Die Höhe der im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu erstattenden (noch aushaftenden) Eingabengebühr ist indes nicht vom Verfassungsgerichtshof festzusetzen. Vielmehr hat der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass die Erhebung der Eingabengebühr gemäß §17a Z5 VfGG in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt, nur die Feststellung der Nachzahlungsverpflichtung (als contrarius actus zur Bewilligung der Verfahrenshilfe) zu treffen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B791.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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