TE Vwgh Beschluss 1996/1/30 95/11/0381

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des W in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Oktober 1995, Zl. 11-39 O 1-1995, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. November 1994, mit dem ihm gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E entzogen und ausgesprochen worden war, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, Vorstellung. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer gestellten Devolutionsantrages ging die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde über. Diese gab mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung keine Folge und wiederholte die im Mandatsbescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung und die darin festgesetzte Frist gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967. Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine Berufung unzulässig sei, und den Hinweis, daß binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 (idF der 16. KFG-Novelle) ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über eine Berufung, sondern auf Grund der auf sie übergegangenen Entscheidungspflicht über die Vorstellung gegen den oben bezeichneten Mandatsbescheid abgesprochen. Es handelt sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes, sodaß gemäß § 123 Abs. 1 dritter Satz KFG 1967 Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat hätte erhoben werden können (vgl. den hg. Beschluß vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0239, mwN). Selbst wenn es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Berufungsbescheid gehandelt hätte, hätte sich an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts geändert, weil diesfalls im Hinblick auf die ausgesprochene Entziehung für die Dauer von fünf Jahren zufolge § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 die Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat hätte eingebracht werden können.

An diesem Ergebnis ändert auch die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts. Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Der Beschwerde fehlt nach dem Gesagten die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110381.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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