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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §35c und einer Wortfolge in §106 Abs1 StaatsanwaltschaftsGRechtssatz
Der Antragsteller erachtet die angefochtenen Vorschriften, etwa §35c StAG, als bedenklich, weil sie im Anlassverfahren von einem ordentlichen Gericht in bestimmter Weise verstanden würden. Dies kann jedoch nicht mit Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsanwaltschaft, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, Auslegung, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G110.2022Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022